Keine Integritätsabgeltung nach Arbeitsunfall
Der OGH (Oberste Gerichtshof) entschied über die Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach einem Arbeitsunfall.
Der auf einer Baustelle als Arbeitnehmer tätige Kläger stürzte während der Arbeit ab und verletzte sich dabei schwer. Aufgrund des Arbeitsunfalls erhielt er eine vorläufige Versehrtenrente. Im Jahr 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger dann eine Dauerrente von 50% der Vollrente. Der Integritätsschaden betrug 65%.
Pflichten aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Der für das Bauvorhaben zuständige Baustellenkoordinator hatte in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) Regelungen zur Absturzsicherung vorgesehen.
Der SiGe- Plan war ein Vertragsbestandteil aller ausführenden Bauunternehmen bei dem Bauvorhaben, jeder Auftragnehmer war dazu verpflichtet, alle seine Arbeiten und Sphären betreffend der „SiGe-relevanten“ Informationen dem Baustellenkoordinator zu übergaben und umgekehrt dessen Informationen weiterzuleiten sowie jeden Mitarbeiter über relevante Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen und mit den Besonderheiten der Baustelle vertraut zu machen.
Baukoordinator reagiert nicht auf Schadenmeldung
Über einen vorliegenden Wanddurchbruch auf der Baustelle wurde dem Baukoordinator zu Kenntnis gebracht, jedoch reagierte dieser nicht auf diese Information. Die letzte Baubesichtigung durch den Koordinator fand am Tag vor dem Unfall statt.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß. Aufgrund der ungenügenden, nicht dem SiGe-Plan entsprechenden Absicherung der Absturzstelle, liege eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vor.
OGH gibt dessen nicht Folge
Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG (Bauarbeitenkoordinationsgesetz) durch den Bauherren bestellten Baustellenkoordinator begründet keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG.Die Integritätsabgeltung nach §213a ASVG erfasst nur jene Personen, die das Haftungsprivileg des § 333 ASVG genießen.
Die Regelungen des BauKG richten sich primär an den Bauherren und nicht an den Arbeitgeber.