Keine Haftung für fahrlässig falsches internes Gutachten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Unternehmensberaterin für interne Gutachten haftet, die später im Zusammenhang mit einer Anleiheemission und einer Insolvenz relevant wurden.

Die Klägerin zeichnete 2017 eine Anleihe der später insolventen AG (Emittentin). Die Beklagte hatte zuvor im Auftrag der Konzernholding der Emittentin Gutachten erstellt, darunter eine Markenbewertung und Überschuldungsprüfungen. Diese Gutachten waren ausdrücklich vertraulich und nur für die Auftraggeberin bestimmt.

Die Klägerin machte geltend, dass die Gutachten bewusst falsch erstellt wurden und den Anschein einer Solvenz geschaffen haben. Sie hatte auf die von der Emittentin veröffentlichten wirtschaftlichen Daten zu ihrer Bonität und ihrem Vermögen sowie zur Solvenz der Gesellschaft vertraut. Bei Kenntnis der bereits vorliegenden materiellen Insolvenz bzw. der unrichtigen Darstellung der Bilanzkennzahlen der Emittentin, unter anderem des vorhandenen Eigenkapitals, und des Umstands, dass der darauf aufbauende uneingeschränkte Bestätigungsvermerk letztlich zu Unrecht erteilt wurde, hätte die Klägerin die Anleihen nicht erworben.

Dadurch wurden sie und andere Anleger geschädigt. Aus diesem Grund begehrte die Klägerin Schadenersatz von der Unternehmensberaterin.

Keine Haftung bei Fahrlässigkeit

Der OGH stellte klar, dass Gutachten, die erkennbar nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfalten. Da die Klägerin nicht auf die Gutachten vertraut hatte, kommt eine Haftung aus fahrlässiger Gutachtenerstellung nicht in Betracht.

Dass der Auskunftgeber abstrakt damit rechnen muss, die Information werde irgendwie an Außenstehende gelangen, reicht laut OGH zu einer Haftung gegenüber dem Dritten noch nicht aus.

Mögliche Haftung bei vorsätzlich falschen Gutachten

Anders verhält es sich, wenn die Gutachten vorsätzlich unrichtig erstellt wurden, um Anleger zu täuschen oder eine Insolvenzverschleppung zu ermöglichen. In diesem Fall kann eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, § 1300 ABGB) oder als Beitrag zu einer insolvenzrechtlichen Pflichtverletzung (§ 69 Insolvenzordnung iVm § 1301 ABGB) bestehen.

Das Erstgericht traf keine ausreichenden Feststellungen dazu, wie die Gutachtenaufträge zustande kamen, welche Vorstellungen der Geschäftsführer der Beklagten hatte, ob die Gutachten unrichtig waren und ob sie für den Investitionsentschluss der Klägerin ursächlich waren.

Da diese Feststellungen fehlten, hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung zurück.

OGH 7 Ob 69/25k (25.06.2025)




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