Kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht für Erben
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Umfang einer erbantrittserklärten gesetzlichen Erbin nach dem Tod des Betroffenen Einsicht in dessen Erwachsenenschutzakt zu gewähren ist.
Die Antragstellerin, Tochter des Verstorbenen, begehrte Einsicht in den gesamten Erwachsenenschutzakt. Sie vermutete, dass ihr Vater bereits bei Errichtung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen sei.
Aufgrund dieser Vollmacht hatte die spätere Witwe des Betroffenen kurz vor dessen Tod einen Großteil seiner Liegenschaften an ihre eigene Tochter verschenkt. Die Antragstellerin erhoffte sich aus dem Erwachsenenschutzakt insbesondere Hinweise auf den gesundheitlichen Zustand und eine allfällige Geschäftsunfähigkeit ihres Vaters sowie auf eine mögliche Kenntnis der Vorsorgebevollmächtigten und deren Tochter davon.
Einsicht in den gesamten Akt abgewiesen
Das Rekursgericht bewilligte die Einsicht jedoch lediglich in jene Aktenteile, die unmittelbar für die Beurteilung des Gesundheits- und Geisteszustands des Verstorbenen relevant waren, nämlich die Anregung zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, den Clearingbericht und den Einstellungsbeschluss. Das darüberhinausgehende Begehren auf Einsicht in den gesamten Akt wurde abgewiesen.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung, denn nach § 141 Abs 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz (AußStrG) steht Erben und erbantrittserklärten Personen nach dem Tod des Betroffenen ein erweitertes Recht auf Einsicht in gesundheitsbezogene Aktenteile zu.
Kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht
Das Akteneinsichtsrecht von Erben soll dazu dienen, den wahren und unbeeinflussten Willen des Verstorbenen zu ermitteln. Es ist nicht auf Erbrechtsstreitigkeiten oder die Testierfähigkeit beschränkt, sondern kann auch bei der Überprüfung vermögensmindernder Rechtsgeschäfte relevant sein. Voraussetzung ist jedoch, dass aus dem Vorbringen hervorgeht, welche Art von gesundheitsbezogenen Informationen von Interesse ist und warum diese für die Erforschung oder Durchsetzung des wahren Willens des Verstorbenen erheblich sind.
Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin bereits Einsicht in sämtliche Aktenteile erhalten, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand ihres Vaters bezogen. Ihr darüberhinausgehendes Begehren zielte insbesondere auf Informationen über die späteren Vorsorgebevollmächtigten und deren Tochter.
Diese Informationen betrafen nach Ansicht des OGH weder den Gesundheitszustand noch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen und waren daher vom Akteneinsichtsrecht nach § 141 Abs 1 zweiter Satz AußStrG nicht umfasst.