Kein Kündigungsschutz bei bloßer Fixierung freier Arbeitszeiten
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu beurteilen, ob die bloße Fixierung von bisher frei einteilbarer Arbeitszeiten als Elternteilzeit nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) gilt und dadurch Kündigungsschutz ausgelöst wird.
Anlass war die Klage eines leitenden Angestellten, der die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses begehrte und sich auf Elternteilzeit berief. Der OGH stellte zunächst klar, dass das VKG grundsätzlich auch auf leitende Angestellte anwendbar ist.
Fixe Zeiten statt flexibler Einteilung
Der Kläger konnte seine Arbeitszeit aufgrund seines Dienstvertrags weitgehend selbst bestimmen. Gegenüber dem Arbeitgeber erklärte er, Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, ohne das Arbeitszeitausmaß zu reduzieren. Stattdessen sollten fixe Arbeitszeiten festgelegt werden.
Nach § 8h VKG können Arbeitnehmer nicht nur eine Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch eine Änderung der Lage der Arbeitszeit verlangen. Ziel dieser Regelung ist es, die Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf zu verbessern.
Keine relevante Änderung der Arbeitszeitlage
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall keine solche Änderung vorlag. Wer bereits im Wesentlichen frei über Beginn und Ende seiner Arbeitszeit entscheiden kann, kann nicht allein durch die formale Fixierung bisher flexibler Zeiten eine Änderung der Arbeitszeitlage geltend machen.
Hinzu kam, dass die gewünschten fixen Arbeitszeiten weitgehend den bisher tatsächlich gelebten Zeiten entsprachen. Ein zusätzlicher Vorteil für die Kinderbetreuung war daher nicht erkennbar.
Da keine wirksame Inanspruchnahme von Elternteilzeit vorlag, wurde auch kein besonderer Kündigungsschutz nach dem VKG ausgelöst. Der OGH betonte, dass dieser Schutz nicht Selbstzweck ist, sondern Arbeitnehmer absichern soll, die tatsächlich Ansprüche nach dem VKG geltend machen. Eine Schutzlücke sah das Gericht daher nicht.
Auch kein Verstoß gegen EU-Recht
Der Kläger berief sich zudem auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (RL 2019/1158). Der OGH verneinte jedoch einen Widerspruch, weil die Umwandlung frei einteilbarer Arbeitszeit in starre Arbeitszeiten keine flexiblere Arbeitsregelung darstellt.