Invaliditätspension: Strenge Voraussetzungen der Härtefallregelung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Härtefallregelung bei der Invaliditätspension zur Anwendung kommt. Konkret war zu klären, ob eine kurzfristige Beschäftigung die erforderliche durchgehende Arbeitslosmeldung unterbricht.
Die Klägerin beantragte eine Invaliditätspension und berief sich auf schwere gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere eine schwere Depression. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag ab. Das Erstgericht wies das Pensionsbegehren zwar rechtskräftig ab, sprach der Klägerin jedoch medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld zu, da es von einer zwölfmonatigen durchgehenden Arbeitslosmeldung gemäß § 255 Abs 3a ASVG ausging.
Das Berufungsgericht stellte hingegen fest, dass die Klägerin im Jänner 2024 für mehrere Tage in einem Dienstverhältnis stand, und wies die Klage zur Gänze ab.
Durchgehende Arbeitslosmeldung als zwingende Voraussetzung
Der OGH bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass die Härtefallregelung des § 255 Abs 3a Z 2 ASVG zwingend voraussetzt, dass der Versicherte mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos gemeldet war. Eine bloß faktische Arbeitslosigkeit genügt nicht. Wer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, gilt nach § 12 Abs 3 AlVG rechtlich nicht als arbeitslos.
Der Gerichtshof betonte, dass der klare Gesetzeswortlaut maßgeblich ist, auch wenn die Gesetzesmaterialien eine weniger strenge Auslegung nahelegen. Erforderlich ist nicht nur Arbeitslosigkeit, sondern auch eine durchgehende formale Arbeitslosmeldung.
Keine Ausnahme bei kurzfristiger Beschäftigung
Auch eine nur kurzfristige oder als „gescheiterter Vermittlungsversuch“ bezeichnete Beschäftigung unterbricht die Arbeitslosmeldung. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein Dienstverhältnis begründet wurde. Für dessen Dauer kann keine Arbeitslosmeldung bestehen, selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis nur wenige Tage andauerte.
Eine teleologische Reduktion des eindeutigen Gesetzeswortlauts lehnte der OGH ab. Die Härtefallregelung sei bewusst eng gefasst, um den Kreis der Anspruchsberechtigten zu begrenzen und nur jene Personen zu erfassen, deren Erwerbsaussichten aus gesundheitlichen Gründen nachweislich besonders gering sind.
OGH 10 ObS 140/25y (13.01.2026)