Inflation: Höheres Pendlerpauschale und geringere Energieabgaben

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Zur Abgeltung erhöhter Energiepreise hat der Gesetzgeber eine befristete Erhöhung des Pendlerpauschales und eine Senkung diverser Energieabgaben beschlossen.

Pendlerpauschale und Pendlereuro (§ 124b Z 395 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG)

Für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 wird das Pendlerpauschale um 50% erhöht. Dies gilt sowohl bei einer Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln, als auch bei Unzumutbarkeit. Es steht zudem ein zusätzlicher Pendlereuro iHv EUR 0,50 monatlich pro Kilometer zu. Ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, erhöht sich der zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung) um insgesamt EUR 100 (EUR 60 im Jahr 2022 und EUR 40 im Jahr 2023).

Energieabgaben

Erdgas: Für Vorgänge zwischen dem 1. Mai 2022 und 30. Juni 2023 wird die Erdgasabgabe von EUR 0,066 je m3 auf EUR 0,01196 je m³ reduziert. Die Wasserstoffabgabe wird von EUR 0,021 je m³ auf EUR 0,0038 je m³ reduziert (§ 8 Abs 6 Erdgasabgabegesetz).

Strom: Für Vorgänge zwischen dem 1. Mai 2022 und 30. Juni 2023 wird die Elektrizitätsabgabe auf EUR 0,001 je kWh gesenkt. Dies betrifft auch die Abgabe auf Bahnstrom. In diesem Zeitraum besteht dafür auch kein Vergütungsanspruch, wenn ein Bahnunternehmen nicht selbst erzeugten Strom zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet (§ 7 Abs 11 und 12 Elektrizitätsabgabegesetz).

Agrardiesel: Für Agrardiesel steht zwischen dem 1. Mai 2022 und 30. Juni 2023 auf Antrag eine Steuerbegünstigung in Höhe von EUR 0,07 je Liter im Wege der pauschalen Vergütung zu. Dabei wird ein pauschaler Verbrauch, abhängig von der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche angenommen. Nähere Vorgaben zur pauschalen Vergütung werden im Verordnungsweg erlassen (§7a Mineralölsteuergesetz 2022).

BGBl I Nr. 63/ 2022




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