HSchG: Nationalrat setzt Whistleblower-RL um

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Nationalrat hat letzte Woche (1. Februar 2023) das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) und begleitende Änderungen beschlossen. Damit steht die überfällige Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie vor ihrem Abschluss. Die Behandlung im Bundesrat wird für 16. Februar 2023 erwartet.

Das Gesetz richtet bestimmte Schutzmechanismen für Personen ein, die Hinweise zu Rechtsverletzungen geben. Geschützt sind dabei Personen, die Informationen aufgrund einer laufenden oder früheren beruflichen Verbindung zum Unternehmen oder zur juristischen Person des öffentlichen Sektors erlangt haben.

Geschützt sind Hinweise auf Rechtsverletzungen gegen Vorschriften oder erhebliche Missstände und Unregelmäßigkeiten in bestimmten Bereichen (ua öffentliches Auftragswesen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz, öffentliche Gesundheit, Korruptionsstrafrecht). Das Gesetz stellt aber klar, dass nur Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmern oder Bediensteten geschützt sind bzw in bestimmten Bereichen des EU-Rechts unabhängig von der Beschäftigtenzahl. 

Das Gesetz schützt Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen, indem es diese für rechtsunwirksam erklärt (insb Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen etc) Zudem besteht für den Hinweisgeber ein Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Das HSchG verpflichtet Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit 50 oder mehr Arbeitnehmern oder Bediensteten zur Einrichtung eines internen Meldesystems für Hinweise. Wer in bestimmten Bereichen tätig ist (vor allem im Bereich der Finanzdienstleistungen und Finanzmärkten), muss unabhängig von der Beschäftigtenzahl ein internes Meldesystem einrichten.

Dabei gilt: Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten haben ab Inkrafttreten des HSchG sechs Monate Zeit, um ein internes Meldesystem einzurichten. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten müssen bis spätestens 17. Dezember 2023 ein solches System einrichten. Allerdings: Sanktion für fehlende interne Meldesysteme sind nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Einrichtung eines internen Meldesystems die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung befördert (wenngleich diese Sorgfaltspflicht durch das Gesetz weder erhöht oder vermindert werden soll).

Eine Meldung ist auch an eine beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichtete externe Stelle möglich, wobei Meldungen an interne Stellen vorzuziehen sind.  

3087/A – XXVII. GP (31.01.2023)




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