HG Wien: Preisanpassungsklausel in Verbund-AGB rechtswidrig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Handelsgericht Wien kippt eine Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Verbund AG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Konkret verwendete die Verbund AG in Stromlieferverträgen mit Verbrauchern eine Klausel, wonach der Arbeitspreis mit dem Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) „wertgesichert“ ist. Die Klausel berechtigte die Verbund AG zu zwei Terminen im Jahr eine Erhöhung des Arbeitspreises bzw. verpflichtete den Verbund zu einer Senkung des Arbeitspreises auf Strom, sobald eine Änderung zum Ausgangsindex von 4% überschritten wurde. Die Klausel befand sich in einem Abschnitt 8, der mit „Wertsicherung von Grundpreis und von Arbeitspreis“ betitelt war. Der Grundpreis war mit dem Verbraucherpreisindex (VPI) wertgesichert.

Der VKI beanstandete die „Wertsicherung“ des Arbeitspreises.

Das HG Wien gab dem VKI Recht:

Geltungskontrolle (§ 864a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB)

Die Klausel ist objektiv ungewöhnlich, weil sie sich in einem mit „Wertsicherung“ betitelten Abschnitt befindet. Der ÖSPI gleicht jedoch nicht die allgemeine Inflation aus, sondern bildet eine Prognose des (zukünftigen) Großhandelspreises. Einen solchen Indikator erwartet der Kunde an dieser Stelle nicht. Außerdem verstößt sie gegen § 80 Abs 2a ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010) und ist daher nachteilig.

Verstoß gegen § 80 Abs 2a ElWOG

Nach § 80 Abs 2a ElWOG müssen Preisänderungen jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Maßgeblich ist die Bewahrung der subjektiven Äquivalenz des Vertrags.

Dagegen verstößt die Klausel: Zwar bezieht die Verbund AG ihren Strom von einer Tochtergesellschaft, doch tritt sie gegenüber Kunden selbst als Stromerzeuger auf. Der Strom wird dabei zum Großteil aus Wasserkraft gewonnen, was derzeit mit niedrigeren Kosten verbunden ist. Wenn Strom aber nicht an der Börse erworben, sondern günstig konzernintern erzeugt wird, ist der ÖSPI kein sachgerechter Index und es liegt kein maßgeblicher Umstand iSd § 80 Abs 2a ElWOG vor.

Außerdem muss nach § 80 Abs 2a ElWOG eine Entgeltsenkung bei Änderung oder Wegfall das Umstands erfolgen. Die Klausel stellt diesen Anspruch jedoch unter die Bedingung, dass die Differenz zwischen Ausgangs- und Berechnungsindex mehr als 4% beträgt. Eine derartige Bedingung ist in § 80 Abs 2a ElWOG jedoch nicht zu finden.

Die Klausel ist daher rechtswidrig.

HG Wien, 58 Cg 17/22s (07.02.2023)




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