Haftung des Geschäftsführers bei nicht durchsetzbarer Forderung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob ein Geschäftsführer wegen verspäteter Insolvenzantragstellung für Prozess- und Verfahrenskosten haftet, die einer mittelbaren Gesellschafterin bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Darlehens entstanden sind.

Die klagende Gebietskörperschaft war mittelbare Gesellschafterin der Darlehensnehmerin. Sie gewährte der Gesellschaft im September 2002 ein zinsenloses Überbrückungsdarlehen über EUR 70.000. Bereits im Dezember 2002 war die Gesellschaft zahlungsunfähig. Dennoch wurde das Darlehen gestundet und über viele Jahre nicht aktiv eingefordert.

Erst im Jahr 2019 klagte die Klägerin die Gesellschaft auf Rückzahlung des Darlehens. Im Zuge dieses Verfahrens wurde später ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin begehrte daraufhin vom Geschäftsführer Schadenersatz in Höhe von rund EUR 29.400 für die im Darlehensprozess und Insolvenzverfahren angefallenen Kosten. Sie argumentierte, der Geschäftsführer hätte bereits spätestens Anfang 2003 Insolvenzantrag stellen müssen. Hätte er dies getan, wären die späteren Prozesskosten nicht entstanden.

Der Beklagte wandte ein, dass es sich bei dem Darlehen um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen handelte. Eine Rückzahlung war daher bis zu einer nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft gesperrt. Da die Gesellschaft nie saniert wurde, war die Forderung auch im Jahr 2019 nicht durchsetzbar.

Der OGH bestätigte zunächst, dass der Geschäftsführer gegen seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung gemäß § 69 Insolvenzordnung (IO) verstoßen hatte. Die Gesellschaft war spätestens seit Dezember 2002 zahlungsunfähig, und der Geschäftsführer hätte binnen 60 Tagen einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Allerdings stellte der OGH klar, dass Prozesskosten nur dann vom Schutzzweck des § 69 IO erfasst sind, wenn sie zur Durchsetzung einer tatsächlich bestehenden und durchsetzbaren Forderung aufgewendet werden. Rechtsverfolgungskosten für unberechtigte oder nicht durchsetzbare Forderungen fallen nicht darunter.

Im konkreten Fall qualifizierte der OGH das Darlehen als eigenkapitalersetzend. Die Klägerin war als mittelbare Gesellschafterin einer unmittelbaren Gesellschafterin gleichzustellen. Zudem wusste sie spätestens im Dezember 2002 über die schlechte wirtschaftliche Lage und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bescheid. Durch die Stundung und das Stehenlassen der Forderung wurde das Darlehen jedenfalls eigenkapitalersetzend.

Da eine nachhaltige Sanierung der Gesellschaft nie eingetreten war, bestand weiterhin eine Rückzahlungssperre. Die Klägerin hätte ihre Forderung daher auch im Jahr 2019 nicht erfolgreich gerichtlich durchsetzen können. Die entstandenen Prozesskosten beruhten somit nicht auf der verspäteten Insolvenzantragstellung, sondern darauf, dass die Klägerin eine rechtlich nicht durchsetzbare Forderung geltend machte.

Eine Haftung des Geschäftsführers für die Kosten des Darlehensprozesses oder des Insolvenzverfahrens schied daher aus. Auch eine rechtsmissbräuchliche Prozessführung lag nicht vor.

OGH 6 Ob 237/24g (24.02.2026)




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