Haftet man für „getaggte“ Postings auf Instagram?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Betreiber einer Instagram-Seite kann dafür einzustehen haben, dass fremde „getaggte“ Postings dritter Nutzer gegen Lauterkeitsrecht verstoßen. Wer die eigene Seite durch einen Link mit einer fremden Seite verknüpft, mache sich das Angebot der fremden Seite zu eigen und hat dann auch dafür einzustehen, so der Oberste Gerichtshof (OGH).

Im gegenständlichen Fall hatte die Beklagte auf ihrem geposteten Instagram-Foto Produkte mit dem Tirol-Logo verlinkt. Die Klägerin machte daraufhin einen Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit diesem Logo geltend, weil die Beklagte dieses ohne ein entsprechendes Lizenzrecht benutzte.

Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin und einem Urteilsveröffentlichungsbegehren statt.

Die Beklagte stützte sich zunächst auf § 16 E-Commerce-Gesetz (ECG). Danach ist ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen unter näher genannten Voraussetzungen nicht verantwortlich.

Der OGH führte aus, dass sich aus § 19 ECG allerdings ergibt, dass das Haftungsprivileg nach § 16 Abs 1 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und gerade nicht für zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gelte.

Wer auf seiner Seite einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach, dass der Internetnutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt gleichsam zu deren Sichtbarmachung bei. Durch die Verknüpfung auf die fremde Seite mache sich der Nutzer das verknüpfte Angebot zu eigen und hat dann auch dafür auch einzustehen.

Auch das Argument der Beklagten, die erforderliche Erheblichkeitsschwelle sei noch nicht überschritten, da das Logo nur sehr klein aufscheine, greife hier nicht. Denn der Verkehr sei es gewöhnt, dass Auszeichnungen auf Produktverpackungen nicht übermäßig groß abgebildet werden. Die Größe der Abbildung einer Auszeichnung korreliere nicht mit der Größe der Wertschätzung des Auszeichnenden.

OGH 4 Ob 8/23i (31.05.2023)




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