Grünes Licht für EU-Gesetz zum besseren Schutz von Journalisten
Das Europäische Parlament will künftig Journalisten und Menschenrechtsverteidiger besser vor strategischen Klagen schützen, mit denen sie zum Schweigen gebracht werden sollen.
Umgesetzt werden soll dies mit der sogenannten Anti-SLAPP-Richtlinie.
SLAPP bedeutet dabei: „stategic lawsuits against public participation“ (Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung).
Diese strategischen Verfahren zielen darauf ab, Personen, die sich zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse äußern, mit langen und finanziell belastenden Klageverfahren stark unter Druck zu setzen und einzuschüchtern.
Die Richtlinie will genau ein solches strategisches Klagen verhindern und Personen und Organisationen, die sich für Themengebiete wie Korruption, dem Kampf gegen Desinformation oder dem Schutz der Demokratie beschäftigen, schützen.
Der Schutz soll auch für länderübergreifende Fälle gelten. Eine Ausnahme hiervon soll nur bestehen, insoweit beide Parteien ihren Wohnsitz im selben Mitgliedsstaaten haben wie das entscheidende Gericht.
Folgende Verfahrensgarantien stellt die Richtlinie auf:
- Von SLAPP-Fällen Betroffenen wird ermöglicht, beim Gericht zu beantragen, eine offensichtlich unbegründete Klage zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuweisen.
- Wird ein Verfahren für missbräuchlich befunden, so kann das Gericht auch entscheiden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für die Rechtsvertretung, die dem SLAPP-Opfer entstanden sind, zu tragen hat.
- Entscheidungen über die vorzeitige Abweisung eines Falles und über die Bereitstellung einer finanziellen Sicherheit müssen von den Gerichten in beschleunigten Verfahren getroffen werden.
- Um vor solchen missbräuchlichen Klagen abzuschrecken, kann der Richter gegen die Partei, die einen SLAPP-Fall angestrengt hat, Sanktionen oder andere wirksame Maßnahmen verhängen.
Auch wird es Aufgabe der Mitgliedsstaaten sein, Vorschriften zu erlassen, die es den Verbänden, Organisationen und Gewerkschaften ermöglicht, den Beklagten zu unterstützen oder auch Informationen im Verfahren bereitzustellen.
Die Richtlinie wird am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre, um sie in nationales Recht umzusetzen.
Pressemitteilung des Rates der EU (19.03.2024)