Gerichtskommissionsgebühren: Anspruch des Erben auf Ausgleich

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass der Erben auch vom Vermächtnisnehmer einen anteiligen Ersatz der Gerichtskommissionsgebühren begehren kann.

Im Ausgangssachverhalt wurde der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt, sein Schwester (Klägerin) erhielt ein Vermächtnis (Geld und eine Liegenschaft). Sämtliche Gebühren (Gerichtsgebühren, Gerichtskommissionsgebühren, Sachverständigengebühren) wurden vom Beklagten bezahlt.

Verfahrenskosten als Gegenforderung

Die Klägerin begehrte vom Beklagten unter Berufung auf ihr Vermächtnis die Bezahlung von weiteren ca EUR 11.000. Dieser Forderung hielt die Beklagte die von ihr getragenen Gebühren des Verlassenschaftsverfahrens im Ausmaß des von der Klägerin zu tragenden Anteils aufrechnungsweise entgegen.

Das Erstgericht wies die Gegenforderung hinsichtlich der Sachverständigengebühren ab, da diese vom Nachlass zu tragen seien, sprach jedoch den Ersatz der Gerichtsgebühren gemäß § 24 Abs 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) zu und wendete diesen analog auch für Gerichtskommissionsgebühren an.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

OGH sprach Kostenausgleich zu

Auch der OGH bestätigte die Entscheidung:

Der Anspruch des Erben nach § 24 Abs 2 GGG auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtsgebühren ist kein verfahrensrechtlicher Kostenersatzanspruch, sondern ein materiell-rechtlicher Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist.

Bezüglich der Gerichtskommissionsgebühren wendet die Klägerin außerdem ein, dass der Vermächtnisnehmer gemäß § 4 Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) keine Zahlungspflicht gegenüber dem Gerichtskommissär habe. Diese Regelung betrifft allerdings nur die Zahlungspflicht gegenüber dem Gerichtskommissär und steht damit einem anteiligen Kostenersatzanspruch des Erben nicht entgegen.

Zwar regelt § 24 Abs 2 GGG nur die Gerichtsgebühren, doch wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Erben allein mit Kosten belastet werden, obwohl auch andere (wie Vermächtnisnehmer) vom Nachlass profitieren. Da sich die Gerichtskommissionsgebühren ebenfalls nach dem Nachlasswert richten, rechtfertigt die analoge Anwendung des § 24 Abs 2 GGG auch hier für den OGH einen anteiligen Ersatzanspruch des Erben gegenüber dem Vermächtnisnehmer.

OGH 2 Ob 67/25d (03.06.2025)




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