Gebrauchtwagenkauf beim Händler laut OGH die sicherste Wahl
Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann eine heikle Sache sein. Manchmal werden Autos nicht vom wahren Eigentümer angeboten, das Risiko, dass dieser sein Auto zurückverlangt, ist groß. Wer einen Gebrauchtwagen aber bei einem Händler kauft, bekommt vom Obersten Gerichtshof (OGH) nun den Rücken gestärkt.
Im Ausgangssachverhalt kaufte der Beklagte einen Gebrauchtwagen bei einem Gebrauchtwagenhändler. Das Auto gehörte ursprünglich einem Autohaus (Klägerin), welches das Auto an einen „V“ vermietete. Die Klägerin stellte V eine Benutzungsüberlassungserklärung aus, behielt aber das originale Fahrzeug-Genehmigungsdokument und den Zweitschlüssel zurück. V erschlich bei der Zulassungsstelle ein Duplikat des Datenausdrucks aus der Genehmigungsdatenbank und ließ das Fahrzeug auf seinen Namen zu. V verkaufte das Auto an einen Gebrauchtwagenhändler weiter, übergab den Zulassungsschein, das „1. Duplikat“ des Ausdrucks aus der Genehmigungsdatenbank und gab vor, dass er den Zweitschlüssel vergessen habe und nachbringen werde. Der Beklagte kaufte das Auto vom Gebrauchtwagenhändler. Ihm wurden die Dokumente übergeben und mitgeteilt, dass der Zweitschlüssel nachgereicht werde.
Die Klägerin verlangte ihr Fahrzeug nun nach § 366 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) heraus. Der Beklagte wandte ein, er habe es als redlicher Käufer gutgläubig (§ 367 ABGB) erworben.
So sieht es auch der OGH:
Gem § 368 Abs 1 ABGB genügt es beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen. Die Anforderungen an Privatpersonen, die einen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwerben, dürfen nicht überspannt werden. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass das Unternehmen die Berechtigung des Vormanns hinreichend überprüft hat. Eine kritische Überprüfung von Fahrzeugdokumenten erfordert Fachwissen, das bei Privatpersonen nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden darf.
Insbesondere musste der Beklagte aus dem Vermerk „1. Duplikat“ im Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank nicht darauf schließen, dass dieses Dokument unrechtmäßig erlangt wurde. Auch das Fehlen des Zweitschlüssels musste keine Zweifel wecken, weil dem Beklagten versichert wurde, dass dieser nachgereicht wird.