Fluggastrechte: Neues Urteil zur Annullierung von Flügen
Das Handelsgericht Wien hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Fluggästen bei Flugannullierungen gestärkt. Der Flug eines Paares wurde kurzfristig annulliert. Die Airline berief sich auf außergewöhnliche Umstände.
Die Kläger hatten Tickets für einen Flug, der von Deutschland nach Österreich führen sollte. Die Airline annullierte den Flug jedoch weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug und lehnte eine Entschädigung ab. Sie berief sich auf außergewöhnliche Umstände: Die vorherrschenden Windverhältnisse hätten eine sichere Landung unmöglich gemacht.
Das Bezirksgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass keine zumutbare Möglichkeit für eine Ersatzbeförderung innerhalb von drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit bestanden habe. Die Beklagte sei daher von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung befreit.
Das zweitinstanzliche Handelsgericht war anderer Meinung. Es hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück.
Dabei stellte das Gericht klar, dass zwar im vorliegenden Fall außergewöhnlicher Umstände vorlagen, Fluggesellschaften jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um die Auswirkungen einer Annullierung für die Passagiere zu minimieren. Das bloße Fehlen einer Ersatzmaschine entbindet die Airline nicht von ihrer Verantwortung.
Das Gericht betonte, dass die Verpflichtung der Fluggesellschaft nicht nur darin besteht, eine Verspätung von unter drei Stunden zu erreichen, sondern generell alle maßgeblichen Unannehmlichkeiten für die Passagiere so gering wie möglich zu halten. Damit folgt das Handelsgericht der strengeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und verlangt von Airlines mehr Flexibilität bei der Bereitstellung alternativer Beförderungsmöglichkeiten.
Da das Bezirksgericht keine ausreichenden Feststellungen zu den möglichen Alternativen getroffen hatte, hob das Handelsgericht das Urteil auf. In der neuerlichen Verhandlung soll geprüft werden, ob die Airline tatsächlich alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Handelsgericht Wien, 50 R 115/24 d (20.01.2025)