Exzessive Datenschutzanfragen: Recht der Datenschutzbehörde zur Untätigkeit

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Datenschutzbehörde  Datenschutzrecht  Exzessive Anfragen  Missbrauchsabsicht  Alle Tags

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) befasste sich mit der Frage, wann die Datenschutzbehörde (DSB) Anfragen gemäß Art 57 Abs 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ablehnen darf. Im konkreten Fall hatte die DSB eine Anfrage wegen über 60 vorangegangener Beschwerden der betroffenen Person abgewiesen – mit Verweis auf „exzessive Anfragen“. Dies hielt der VwGH für unzureichend und betonte, dass die DSB eine Missbrauchsabsicht nachweisen müsse. Allein die Anzahl der Beschwerden reiche nicht aus.

Datenschutzbehörde weigert sich, Anfrage zu behandeln

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die DSB eine Anfrage – gestützt auf Art 57 Abs 4 – abgelehnt hat. Sie begründete dies mit über 60 Beschwerden, die die beschwerdeführende Partei bereits bei der DSB eingebracht hat. Gemäß Abs 4 darf sich die DSB „bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen weigern, tätig zu werden.

Verwaltungsgericht: Über 60 Anfragen reichen für Exzessivität allein nicht aus

Dem daraufhin angerufenen Verwaltungsgericht (VwG) reichte diese Begründung jedoch nicht aus: Die Weigerung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die DSB gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO setzt eine von der DSB nachzuweisende Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus. Die Vielzahl an Anfragen allein reiche nicht aus, um die Exzessivität zu begründen. Auch das mitunter häufige Ausüben von Rechten nach der DSGVO darf nicht zu einer Einschränkung der Rechtsausübung möglicher Betroffener führen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die DSB eine außerordentliche Amtsrevision.

VwGH: Das VwG traf keine eigenen Feststellungen

Der VwGH entschied in dieser wiederum, dass der VwG verpflichtet gewesen wäre, den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben. Da es sich nur auf die Rechtsfrage der Exkzessivität beschränkt hat, ohne eigene Feststellungen zu treffen, hob der VwGH das Erkenntnis des VwG auf.

Nichtsdestotrotz stimmte der VwGH in der Frage zu, dass über 60 Anfragen allein noch keine exzessive Ausübung des Rechts begründen. Daher hat die Datenschutzbehörde eine Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei nachzuweisen. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn die beschwerdeführende Partei die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht zur Wahrung ihrer Rechte aus der DSGVO, sondern aus sachfremden Motiven erhoben hat.

VwGH Ra 2022/04/0143 (31.03.2025)




Weitere Services