EuGH zur Bindung der Länder an den Flüchtlingsstatus

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof entschied jüngst, dass ein anerkannter Flüchtlingsstatus eines anderen EU-Staates nicht übergangen werden darf. Ein Mitgliedstaat sei dennoch nicht verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen, so der EuGH.

Griechenland hatte einem syrischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser beantragte anschließend in Deutschland internationalen Schutz. Ein deutsches Gericht entschied, dass dem Beantragenden aufgrund der Lebensumstände von Flüchtlingen in Griechenland die ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung drohen würde, so dass er nicht dorthin zurückkehren könne. Die zuständige deutsche Behörde lehnte dann den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch ab, gewährte aber subsidiären Schutz.

Daraufhin erhob der Betroffene bei den deutschen Gerichten eine Klage gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das erkennende Gericht legte dem EuGH nun die Frage vor, ob die zuständige Behörde in einem solchen Fall verpflichtet ist, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft allein deshalb zuzuerkennen, weil ihm diese Eigenschaft bereits von dem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist.

Der EuGH entschied:

Die Mitgliedstaaten sind beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen. Dem jeweiligen Mitgliedstaat steht es jedoch selbstverständlich frei den Status anzuerkennen oder eine eigene Prüfung einzuleiten.

Im Rahmen der Prüfung hat die Behörde jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die Anhaltspunkte, auf denen dieser die Entscheidung getroffen hat, in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Zu diesem Zweck muss sie unverzüglich einen Informationsaustausch mit der Behörde einleiten, die diese Entscheidung erlassen hat.

EuGH C-753/22 (18.06.2024)





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