EuGH zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
Mit dem Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors auf lokaler Ebene sicherzustellen, kann die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht gerechtfertigt werden, so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Insoweit entspricht eine solche regionale Versorgung nicht dem Grundinteresse der Gesellschaft. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können damit nicht angeführt werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein ungarischer Hersteller von Betonbauelementen gegen eine Entscheidung des ungarischen Ministers für Innovation und Technologie geklagt. Dem Unternehmer wurde der Erwerb eines anderen ungarischen Unternehmens untersagt, das den Abbau von Kies, Sand und Ton betreibt. Das klagende Unternehmen steht im Eigentum ausländischer Gesellschaften. Ungarn hatte zuvor einen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen erlassen. Nach Ansicht des Ministers ist die Gesellschaft, die erworben werden soll, als strategisch im Sinne des Überprüfungsmechanismus anzusehen. Sie werde indirekt Eigentum einer in einem Drittstaat, hier Bermuda, registrierten Gesellschaft. Dies stelle ein langfristiges Risiko für die Sicherheit der Versorgung mit Grundrohstoffen für den Bausektor dar.
Das erkennende ungarische Gericht wollte nun im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vom EuGH die Frage beantwortet wissen, ob der fragliche Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Nach Ansicht des EuGH sind die in Frage stehenden Vorschriften gerade nicht mit Unionsrecht vereinbar. Der Überprüfungsmechanismus stelle eine schwerwiegende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
Das Ziel, die Versorgungssicherheit für den Bausektor, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf bestimmte Grundrohstoffe, nämlich Kies, Sand und Ton, zu gewährleisten, könne diese Beeinträchtigung nicht rechtfertigen. Die Versorgungssicherheit im Bausektor entspreche keinem Grundinteresse der Gesellschaft wie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist dies nur bei der Versorgungssicherheit in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Elektrizität gegeben.
EuGH C-106/22 (13.07.2023)