EuGH zum Verlust der Unionsbürgerschaft
Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall der Wiedererlangung der eines Drittstaates nicht entgegen, das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner jüngsten Entscheidung. Wenn dieser Verlust allerdings auch den Verlust der Unionsbürgerschaft mit sich bringt, muss eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die betreffende Person durchgeführt werden können.
Mehrere deutsche Staatsangehörige fechten vor einem deutschen Gericht den Verlust ihrer im Jahr 1999 durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit an. Um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, mussten sie damals auf die Türkische verzichten. Nach der Einbürgerung in Deutschland erlangten sie auf eigenen Antrag zusätzlich wieder die türkische Staatsangehörigkeit. Aufgrund einer Änderung der deutschen Rechtsvorschriften, die am 1. Januar 2000 in Kraft trat, zog diese Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich.
Das zuständige deutsche Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieses automatischen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Unionsrecht.
Im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens entschied der EuGH nun:
Grundsätzlich bestünden keine Bedenken gegen den automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und damit der Unionsbürgerschaft, wenn freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats angenommen wird.
Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit fallen in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Wenn jedoch der Verlust der Staatsangehörigkeit auch den Verlust der Unionsbürgerschaft nach sich zieht, sind bestimmte Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.
Zwischen dem Mitgliedstaat und seinen Staatsbürgern besteht ein Verhältnis der besonderen Verbundenheit und Loyalität sowie gegenseitige der Rechte und Pflichten.
Auch eine Person die ihre Staatsangehörigkeit freiwillig abgibt, muss demnach die Möglichkeit haben, sich an die nationalen Behörden und Gerichte zu wenden, um prüfen zu lassen, ob der Verlust des Unionsbürgerstatus unverhältnismäßige Folgen für sie hat. Ist dies der Fall, muss sie ihre Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft beibehalten können oder gegebenenfalls rückwirkend wiedererlangen können.
EuGH C-684/22 (25.04.2024)