EuGH zum Verbraucherschutz im Profisport

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Eine Vertragsklausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, kann missbräuchlich sein.

Die Eltern des damaligen minderjährigen Sportlers schlossen einen Vertrag mit einem Unternehmen, das junge Talente im Profisport ausbildet. Im Gegenzug für die sportliche und psychologische Förderung verpflichtete sich der Spieler, im Falle einer erfolgreichen Karriere zehn Prozent seiner späteren Einnahmen an das Unternehmen zu zahlen. Der Spieler, der mittlerweile erfolgreich in der Basketballprofi-Liga spielt, müsste, wenn die Klausel Bestand hätte, insgesamt etwa EUR 1,6 Millionen an das Unternehmen abführen. Der Vertrag könnte jedoch nach Ansicht des Spielers rechtsmissbräuchlich sein, weshalb er vor Gericht zog.

Das nationale lettische Gericht, vor dem der Spieler Klage erhob, erklärte die Klausel für missbräuchlich. Das Oberste Gericht Lettlands bat nun jedoch den EuGH um eine Entscheidung. Die zentrale Frage war, ob die EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2011/83/EU) auf diesen Fall anwendbar ist und ob die betreffende Klausel dagegen verstößt.

Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens befasste sich nun der EuGH mit der Auslegung und Anwendbarkeit der EU-Richtlinie. Er stellte fest, dass die Richtlinie grundsätzlich anwendbar sei. Eine Vertragsklausel, die den Hauptbestandteil des Vertrags bildet, könne jedoch nur dann auf Missbräuchlichkeit geprüft werden, wenn sie unklar oder schwer verständlich ist.

Darüber hinaus betonte der EuGH, dass das Schutzniveau für Verbraucher in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen höher sein kann als das der EU-Richtlinie, sodass auch klare und verständliche Klauseln auf Missbräuchlichkeit geprüft werden können, wenn der nationale Verbraucherschutz darüber hinausgeht.

Ein Vertrag müsse so gestaltet sein, dass der Verbraucher alle notwendigen Informationen erhält, um die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einschätzen zu können. Dies beinhalte insbesondere ein hohes Maß an Transparenz, um dem Verbraucher eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen.

Ob in diesem speziellen Fall Missbrauch vorliegt, lässt der EuGH offen. Es gebe jedoch Indizien, die auf einen möglichen Missbrauch hinweisen könnten, insbesondere die Tatsache, dass der Vertrag für einen Minderjährigen abgeschlossen wurde, der durch seine Eltern vertreten wurde.

EuGH C-365/23 (20.03.2025)






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