EuGH zu Mindestpreisen und Kartellverbot
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seine Rechtsprechung zum Begriff der „Vereinbarung“ nach Art 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV) präzisiert.
Der Ausgangssachverhalt stellte sich wie folgt dar: Super Bock, ein Getränkehändler, ist hauptsächlich auf dem portugiesischen Markt für Bier und Wasser in Flaschen tätig. Für einen Vertriebskanal über die Getränkeverkäufe in Hotels, Cafés und Restaurants schloss Super Bock Alleinvertriebsverträge mit unabhängigen Vertriebshändlern. Diese verkaufen die Getränke nahezu in ganz Portugal. In bestimmten Gebieten (einige große Städte und Inseln) vertreibt Super Bock direkt. Super Bock bestimmte dabei die Geschäftsbedingungen, die die Vertriebshändler beim Weiterverkauf einhalten mussten und verlangte deren Einhaltung. Außerdem legte Super Bock Mindestpreise für den Weiterkauf fest. Diese wurden in Form monatlicher Listen übermittelt. Die Vertriebshändler hielten sich in der Regel daran, unterlagen allerdings auch einem Kontroll- und Überwachungssystem durch Super Bock.
Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob es sich dabei um eine gegen das Kartellverbot (Art 101 AEUV) verstoßende „Vereinbarung“ handelt.
Der EuGH entschied wie folgt:
Eine „Vereinbarung“ erfordert einen gemeinsamen Willen, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Ausschließlich einseitige Maßnahmen einer Vertragspartei eines Alleinvertriebsvertrags fallen nicht darunter. Allerdings kann ein scheinbar einseitiger Akt oder ein entsprechendes Verhalten eine „Vereinbarung“ darstellen, wenn er bzw. es Ausdruck des gemeinsamen Willens ist.
Halten sich die Vertriebshändler wie im Ausgangsverfahren auch an die Mindestpreise, so liegt darin eine „Vereinbarung“ vor. Obwohl sie sich bei Super Bock über die festgesetzten Preise beschwert haben, könnte sich eine Zustimmung zu den Preisen dadurch widerspiegeln, dass sie aus eigenem Antrieb keine anderen Preise verlangen. Eine Zustimmung der Vertriebshändler kann sich daher auch aus stillschweigender Zustimmung ergeben.
EuGH C-211/22 (29.06.2023)