EuGH: Um mehr als 1h vorverlegter Flug gilt als annulliert

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) gilt ein Flug bereits dann als annulliert, wenn er um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Auch zur Frage, wann und wie eine Fluggesellschaft die Fluggäste rechtzeitig über die Vorverlegung informiert hat, hat der EuGH entschieden.

Im Ausgangsfall hatten zwei Fluggäste über eine Buchungsplattform bei der Fluggesellschaft Laudamotion einen Flug von Palma de Mallorca nach Wien gebucht. Die Plattform buchte den Flug im Namen der Fluggäste, wobei sie dafür eine spezielle E-Mail-Adresse generierte. Das war die einzige Kontaktadresse, über die Laudamotion verfügte. Die Abflugzeit wurde von 14:40 Uhr um mehr als sechs Stunden auf 8:25 vorverlegt. Zwar teilte Laudamotion diese Information bereits zwei Wochen vorher über die generierte E-Mail-Adresse mit, den Fluggästen wurde die Information aber erst vier Tage vor Abflug über die Plattform mitgeteilt.

Die Fluggäste erhoben Klage gegen Laudamotion. Das Landesgericht Korneuburg legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:

Zunächst stellt die Vorverlegung eines Flugs um mehr als eine Stunde eine Annullierung iSd Art 5 der Fluggastrechte-Verordnung (VO Nr. 261/2004) dar. Dies schloss der EuGH daraus, dass die Fluggastrechte-VO darauf abzielt, schwerwiegende Unannehmlichkeiten im Passagierluftverkehr zu beheben. Daher ist der Begriff „Annullierung“ entsprechend weit zu verstehen. Zur Dauer erläuterte der EuGH, dass aus Art 5 Abs 1 lit c Ziff iii hervorgeht, dass eine Vorverlegung um weniger als eine Stunde die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung befreie.

Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass Laudamotion die Entschädigungsleistungen wegen zu später Information über die Annullierung auch dann leisten muss, wenn sie zwar die Buchungsplattform rechtzeitig (hier zwei Wochen vor Abflug) informiert hat, die Plattform die Information aber erst vier Tage vor Abflug zugestellt hat. Schuldnerin der Leistungen aus der Fluggastrechte-VO sei nämlich immer die Fluggesellschaft. Unbenommen sei ihr aber ein Regressanspruch gegen die Buchungsplattform.

EuGH C-263/20 (21.12.2021)




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