EuGH: Nationale Gerichte dürfen auf nicht bekannte Rechte hinweisen!
Durch das Rücktrittsrecht wegen besonderer Umstände aus der EU-Pauschalreise-RL wird es Reisenden ermöglicht, sich alle getätigten Zahlungen erstatten zu lassen. Ist ihnen dieses Rücktrittsrecht jedoch nicht bekannt, sind nationale Gerichte unter Umständen in der Pflicht, den Reisenden darauf hinzuweisen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Ein Spanier hatte bei dem Reiseveranstalter Tuk Tuk Travel eine Pauschalreise gebucht und gezahlt. Etwa einen Monat vor Reisebeginn trat er vom Vertrag aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus zurück. Allerdings beantragte der anwaltlich nicht vertretene Reisende vor Gericht nur eine teilweise Erstattung des gezahlten Reisepreises.
Das spanische Gericht rief den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens an, ob dem Reisenden nach den Vorgaben der EU-Pauschalreise-RL von Amts wegen die Erstattung aller getätigten Zahlungen zugesprochen werden dürfen. Denn die Richtlinie räumt Reisenden bei außergewöhnlichen Umständen, die am Bestimmungsort auftreten, ein Recht auf Rücktritt ohne Gebühren ein. Der anwaltlich nicht vertretene Reisende beantragte jedoch eine Rückzahlung abzüglich der Gebühren.
Zu klären war also: Müssen Gerichte auf nicht bekannte Rechte hinweisen?
Der EuGH stellte dazu klar, dass grundsätzlich ein Reiseveranstalter in der Pflicht steht, den Reisenden über sein Rücktrittsrecht zu informieren. Wurde dies unterlassen, dann dürften nationale Gerichte einen Verstoß gegen das in der EU-Pauschalreise-RL gewährte Rücktrittsrecht von Amts wegen aufgreifen. Diese amtswegige Prüfung unterliege aber bestimmten Voraussetzungen.
Erstens muss eine der Parteien des betreffenden Pauschalreisevertrags ein Gerichtsverfahren bei dem nationalen Gericht eingeleitet haben und muss dieses Verfahren diesen Vertrag zum Gegenstand haben. Zweitens muss das Rücktrittsrecht aus der Richtlinie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen. Drittens muss das nationale Gericht über alle erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügen, um zu prüfen, ob das Rücktrittsrecht von dem betreffenden Reisenden geltend gemacht werden könnte. Viertens darf der Reisende dem nationalen Gericht nicht ausdrücklich mitgeteilt haben, dass er der Anwendung der Richtlinie widerspreche.
EuGH C-83/22 (14.09.2023)