EuGH: Mindestruhezeit gilt für alle Arbeitsverträge zusammen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die tägliche Mindestruhezeit für alle Arbeitsverträge eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber zusammengenommen und nicht für jeden Vertrag für sich genommen gilt.
Im vorliegenden Fall waren an einer rumänischen wissenschaftlichen Einrichtung Sachverständige im Rahmen eines vom rumänischen Bildungsministerium geförderten Projekts beschäftigt. Diese hatten mit der Einrichtung jeweils mehrere Arbeitsverträge gleichzeitig geschlossen. Das Ministerium erklärte bestimmte Gehaltskosten für nicht erstattungsfähig, weil die im Rahmen des Projekts vorgegebene Höchstzahl an täglichen Arbeitsstunden (13 Stunden) überschritten wurde. An bestimmten Tagen hatten die Sachverständige aufgrund mehrerer Arbeitsverträge nämlich die im Rahmen der Regelarbeitszeit gearbeiteten Stunden (8 Stunden pro Tag) mit den im Rahmen des Projekts gearbeiteten Stunden kumuliert.
Das Landgericht Bukarest legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Sie betrifft die Auslegung von Art 3 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG).
Gem Art 3 der Richtlinie steht jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu. Laut EuGH könne diese Anforderung der Mindestruhzeit nicht erfüllt werden, wenn diese Ruhzeiten für jeden Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber getrennt geprüft würden. Denn die Stunden, die im Rahmen des einen Vertrags als Ruhezeiten angesehen werden, könnten im Rahmen eines anderen Vertrags Arbeitszeit darstellen.
Allerdings kann ein und derselbe Zeitraum nicht zugleich als Arbeitszeit und Ruhezeit eingestuft werden, weil sich beide Begriffe gegenseitig ausschließen und – wie der EuGH bereits in früheren Entscheidungen entschieden hat – kein Raum für einen Zwischenbereich bleibt. Daher sind alle Arbeitsverträge, die der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber geschlossen hat, zusammen zu prüfen.
EuGH C-585/19 (17.03.2021)