EuGH: Kurzzeitvermietung – Ital. Regelung teilweise unionsrechtwidrig
Die Pflicht zur Erhebung von Informationen sowie der Steuerabzug nach italienischem nationalen Recht bei Kurzzeitvermietungen sind unionskonform. Die Verpflichtung für nicht gebietsansässige Personen zur Benennung eines Steuervertreters hingegen nicht. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Italien führte 2017 neue Steuerregelungen für nicht gewerbliche Kurzzeitvermietungen ein. Dabei handelt es sich um Mietverträge über Immobilien mit einer Dauer von maximal 30 Tagen, die von Personen außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit geschlossen werden. Erfasst sind sowohl unmittelbare Verträge, die mit den Mietern direkt geschlossen als auch Verträge, welche über eine Immobilienvermittlung, wie Airbnb, geschlossen werden. Seit 2017 unterliegen die Einnahmen aus solchen Mietverträgen einem an den Fiskus abzuführenden Abzug von 21 %. Auch sind die Daten der Steuerverwaltung zu übermitteln. Nicht gebietsansässige Personen werden außerdem verpflichtet als Steuerverantwortliche einen Steuervertreter zu benennen.
Dagegen erhob Airbnb Klage vor dem nationalen Gericht. Dieses ersuchte den EuGH, mehrere unionsrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die steuerrechtlichen Vorschriften auszulegen. Der EuGH prüfte nun deren Rechtmäßigkeit am Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
In den Regelungen der Datenerhebungspflicht und deren Übermittlung sah der EuGH keinen Verstoß, da sie für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Auch die Verpflichtung zum Steuerabzug kann als keine Maßnahme angesehen werden, welche die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht. Denn die Verpflichtung zum Steuerabzug trifft sowohl einen in einem anderen Mitgliedstaat als Italien niedergelassenen Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung als auch Unternehmen mit einer Niederlassung in Italien.
Der EuGH sah hingegen in der Verpflichtung, in Italien einen Steuervertreter zu benennen, dies aber nur für bestimmte Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung und zwar für solche, die über keine ständige Niederlassung in Italien verfügen, einen Verstoß gegen das Verbot des freien Dienstleistungsverkehrs. Diese Verpflichtung führe zu einer Belastung, die geeignet sei, die Wirtschaftsteilnehmer davon abzuhalten, in Italien Dienstleistungen der Immobilienvermittlung zu erbringen.
EuGH, C-83/21 (22.12.22)