EuGH: Inhalt macht Zeitung nicht zum fehlerhaften Produkt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein gedrucktes Exemplar einer Zeitung, dessen Inhalt unrichtige Gesundheitstipps enthält, kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EG) ist.

Im Ausgangsverfahren klagte eine Leserin die „Kronen Zeitung“ auf Schadenersatz. In einer Kolumne einer Print-Ausgabe der Zeitung wurde zur Linderung von Rheumaschmerzen empfohlen, frisch gerissenen Kren auf die betroffene Stelle zu schmieren. Allerdings wurde die Dauer dieser Auflage fälschlicherweise mit zwei bis fünf Stunden anstatt Minuten angegeben. Die Klägerin entfernte die Auflage erst nach drei Stunden, als es bereits zu einer toxischen Hautreaktion gekommen war.

Vor dem EuGH war zu klären, ob der Verlag für die unrichtige Information nach der Produkthaftungsrichtlinie haftbar gemacht werden kann.  

Der EuGH verneinte das: Zunächst fallen Dienstleistungen (als solcher ist der Gesundheitstipp grundsätzlich einzustufen) nach dem Wortlaut der Produkthaftungsrichtlinie nicht in deren Anwendungsbereich. Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts wird außerdem anhand bestimmter Faktoren ermittelt, die dem Produkt selbst innewohnen und insbesondere mit seiner Darbietung, seinem Gebrauch und dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusammenhängen.

Im vorliegenden Fall bezieht sich die fragliche Dienstleistung (der unrichtige Gesundheitstipp) nicht auf die gedruckte Zeitung. Sie betrifft weder die Darbietung noch den Gebrauch dieser Zeitung. Daher gehört die Dienstleistung nicht zu den der gedruckten Zeitung innewohnenden Faktoren, die als Einzige die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Produkts ermöglichen.

Außerdem enthält die Produkthaftungsrichtlinie keine Bestimmungen für eine Haftung, wenn das Produkt nur der körperliche Träger einer Dienstleistung, durch die Schäden entstehen, ist. Dies offenbart auch den dahingehenden Willen des Unionsgesetzgebers.

Folglich führt eine unrichtige Information in einer Zeitung nicht zur Fehlerhaftigkeit der gedruckten Ausgabe selbst.

EuGH C-65/20 (10. Juni 2021)




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