EuGH: Google hat falsche Informationen zu löschen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Google trifft die Verpflichtung Links zu Webseiten zu löschen, wenn diese nachweislich falsche Informationen enthalten. Wer also Einträge in der Google-Suche entfernt haben möchte, muss sich nicht zunächst an diejenigen Personen wenden, die für das Onlinestellen dieser Informationen verantwortlich waren, sondern kann Google direkt in die Pflicht nehmen und das auch ohne vorherige Gerichtsentscheidung, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Im ursprünglich zu entscheidenden Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof hatten zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften Google aufgefordert, aus den Ergebnissen einer anhand ihrer Namen durchgeführten Suche die Links zu bestimmten Artikeln auszulisten, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch darstellten. Google lehnte jedoch ab der Aufforderung Folge zu leisten, und zwar unter Hinweis nicht gewusst zu haben, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien. Das deutsche Gericht ersuchte nun den EuGH, unter anderem die Datenschutz-Grundverordnung, die auch das Recht auf Löschung regelt unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen.

In seinem Urteil stellte der EuGH klar, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Jedoch könne das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information dann nicht berücksichtigt werden, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist. Kann die betroffene Person nachweisen, dass diese Informationen offensichtlich unrichtig sind und damit eine Suchanfrage mit falschen Angaben geführt wird, sei die Suchmaschine laut Gericht verpflichtet den Link zu löschen. Einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe es dazu nicht. Den Betreiber trifft dabei keine Verpflichtung, bei der Suche nach Tatsachen aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob der Antrag stichhaltig ist.

Pressemitteilung Nr. 197/22 zu EuGH, C-460/20 (08.12.2022)





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