EuGH-Generalanwalt: Kronen Zeitung als fehlerhaftes Produkt?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Stellung bezogen, ob eine physische Zeitung schon aufgrund eines fehlerhaften Inhalts als „fehlerhaftes Produkt“ der Produkthaftung unterliegt.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin die „Kronen Zeitung“ mit folgender Begründung auf Schmerzengeld in Höhe von 4.400 Euro: Die Kronen Zeitung veröffentlichte 2016 eine Rubrik eines „Kräuterpfarrers Benedikt“ mit dem Titel „Schmerzfrei ausklingen lassen“. Darin wurde als „Tipp“ um Rheumaschmerzen zu lindern vorgeschlagen, man solle die schmerzenden Stellen mit fettigem pflanzlichem Öl oder mit Schweinesalz einreiben, bevor man geriebenen Kren darauflegt und anpresst. Als Dauer für diese Auflage wurden fälschlicherweise „zwei bis fünf Stunden“ statt „zwei bis fünf Minuten“ empfohlen. Die Klägerin folgte den Anweisungen aufs Wort und entfernte die Auflage erst nach drei Stunden, als sie bereits Schmerzen spürte. Durch den Kren war eine toxische Kontaktreaktion eingetreten.

Während die Vorinstanzen eine verschuldensabhängige Haftung ablehnten, interessierte im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) nur noch, ob möglicherweise nicht doch eine Gefährdungshaftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt. Im Kern ging es um die Frage, ob durch den Fehler in der Kolumne die gedruckte Ausgabe der Kronen Zeitung ein „fehlerhaftes Produkt“ sei. Er legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der Generalanwalt erteilt dieser Überlegung jedoch eine Absage. Er ist der Ansicht, dass „Produkte“ im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie nur körperliche Gegenstände sein können. Eine Ansicht, wonach ein Erzeugnis nicht einmal Körperlichkeit aufweisen müsse, um als „Produkt“ zu gelten, hält er für unvertretbar. Diese würde die Möglichkeit eröffnen, die in der Zeitung enthaltene Information – und nicht die Zeitung als solche – als das fragliche Produkt anzusehen. Zudem würde es zu Unstimmigkeiten führen, wenn fehlerhafte Information auf einem beweglichen Produkt zur Produkthaftung führt, jedoch nicht, wenn die Information über Radio oder Fernsehen gegeben wird.

Schlussantrag C-65/20 (15.04.2021)




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