EuGH: Fehlerhafte Verbraucherinformation - Banken verlieren Zinsanspruch

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Banken ihren Anspruch auf vertraglich vereinbarte Zinsen und Kosten verlieren können, wenn sie gegen ihre Informationspflichten bei Verbraucherkreditverträgen verstoßen.

Im konkreten Fall hatte ein polnischer Verbraucher seine Rechte aus einem Kreditvertrag an ein Inkassounternehmen abgetreten. Dieses klagte gegen die Bank, da sie einen überhöhten effektiven Jahreszins ausgewiesen und unklare Klauseln zur Erhöhung von Entgelten verwendet hatte. Das polnische Gericht wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob ein solcher Verstoß zum vollständigen Verlust des Zinsanspruchs führen könnte.

Der EuGH stellte fest:

Der effektive Jahreszins muss bei Vertragsabschluss klar angegeben werden. Eine nachträgliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einzelner Vertragsklauseln führt jedoch nicht automatisch zu einem Informationsverstoß.

Zweitens müssen in Kreditverträgen die Bedingungen einer Änderung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte klar und verständlich beschrieben werden. Unklare Bezugnahmen auf schwer überprüfbare Indikatoren können einen Verstoß gegen die Informationspflicht darstellen.

Ein solcher Verstoß kann dazu führen, dass die Bank ihren Zinsanspruch verliert – insbesondere, wenn der Verbraucher den Umfang seiner Verpflichtungen nicht einschätzen konnte.

Der EuGH hält diese Sanktion grundsätzlich für verhältnismäßig, auch wenn die konkrete Schwere des Verstoßes und die Folgen für Verbraucher im Einzelfall variieren können. Das nationale Gericht muss nun prüfen, ob die Bank gegen die Informationspflichten verstoßen hat.

EuGH C-472/23 (13.02.2025)





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