EuGH: Einbettung mittels Framing-Technik als öffentliche Wiedergabe

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Rahmen eines deutschen Vorabentscheidungsersuchens die Auslegung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu entscheiden.

Grundlage dieses Vorabentscheidungsersuchens ist ein Rechtsstreit zwischen einer Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland (VG Bild-Kunst) und einer deutschen Stiftung zur Erhaltung des kulturellen Erbes (SPK).

Die VG Bild-Kunst machte den Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung der Werke in Form von Vorschaubildern von einer Vertragsbestimmung abhängig, wonach sich die SPK als Lizenznehmerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen gegen Framing dieser Werke anzuwenden. Die SPK verweigerte dies.

Folglich hatte der EuGH zu prüfen, ob Framing selbst als öffentliche Wiedergabe nach Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG anzusehen ist. In diesem Fall wäre die SPK zur Durchführung der genannten Maßnahmen verpflichtet.

Die Framing-Technik besteht nach Rechtsprechung des EuGH darin, dass die Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt und in einem dieser Rahmen mittels anklickbaren Links oder eines eingebetteten Internetlinks ein Bestandteil einer anderen Website angezeigt wird, damit den Nutzern die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt.

Schließlich entschied der EuGH, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Website frei gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/G darstellt.

EuGH, C-392/19 (09.03.2021)




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