EuGH: Ausgleichszahlung nach Verweigerung des Rückflugs
Verweigert die Fluggesellschaft schon im Vorhinein die Beförderung auf einem Rückflug, steht ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO Nr. 261/2004) auch dann zu, wenn sich der Fluggast nicht rechtzeitig am Flughafen einfindet. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ua kürzlich entschieden.
Die Klägerin buchte bei LATAM Airlines Hin- und Rückflüge zwischen Frankfurt und Madrid. Als der Online-Check-in nicht funktionierte, wurde ihr von der Airline mitgeteilt, dass sie auf einen Flug am Vortag umgebucht wurde und sie wegen Nichtantritts dieses Fluges auch für den Rückflug gesperrt wurde. Daraufhin buchte die Klägerin eigenständig Ersatzflüge, die ihr von LATAM auch erstattet wurden.
Das Erstgericht sprach der Klägerin eine Ausgleichsleistung für den Hinflug zu, weil die Buchungsänderung als Annullierung gewertet wurde. Es verweigerte ihr allerdings eine Ausgleichsleistung wegen der Verweigerung des gebuchten Rückflugs. Für den Fluggast mache es keinen Unterschied, ob die verweigerte Beförderung auf einer Annullierung oder einer Nichtbeförderung beruht. Deshalb wandte das Amtsgericht Art 5 Abs 1 Buchst c Z ii („Annullierung“) der Fluggastrechte-VO analog an. Die Klägerin wurde demnach mehr als zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die Nichtbeförderung informiert, weshalb keine Ausgleichsleistung zusteht.
Das Berufungsgericht legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, der sodann zwei Dinge klärte:
Zunächst lehnte er die analoge Anwendung der Zwei-Wochen-Frist bei Annullierung auf Fälle der Nichtbeförderung bei Aufrechterhalten des Flugbetriebs ab. Denn Art 5 der Fluggastrechte-VO betrifft ausschließlich den Fall der Annullierung und ist eng auszulegen, da er die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlungspflicht befreit. Eine analoge Anwendung würde entgegen den Zielen der VO die Trageweite des Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung (Art 4) verringern.
Weiters stellte er klar, dass sich Fluggäste entgegen Art 3 Abs 2 der VO nicht rechtzeitig am Flughafen einfinden müssen, wenn ihnen schon im Voraus die Beförderung verweigerte wurde. Das könne von einem Fluggast nicht erwartet werden und stehe auch in Widerspruch zum Ziel eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste.
EuGH C-283/22 (26.10.2023)