EuG: Kein Vorteil einer Amazon-Tochter
Im gegenwärtigen Fall erklärte das Gericht der Europäischen Union einen Beschluss der Kommission bezüglich einer Betriebsbeihilfe für nichtig, da die Feststellungen im Beschluss nicht entsprechend nachgewiesen werden konnten. Hintergrund war die Besteuerung zweier luxemburgischer Tochtergesellschaften des Amazon-Konzerns (LuxSCS und LuxOpCo), und die Gebühr, die LuxOpCo aufgrund eines Lizenzvertrages an LuxSCS zahlte.
Der Amazon-Konzern beantragte 2003 bei der luxemburgischen Steuerbehörde einen Steuervorbescheid, in welchem die Berechnung des Fremdvergleichspreis der Gebühren mit der Nettomargenmethode gebilligt wurde.
Die Europäische Kommission sah darin eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfe. LuxOpCo habe damit einen Vorteil erlangt, überhaupt hätte man sich auf LuxSCS als zu prüfendes Unternehmen beziehen müssen.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Kommission erst methodische Fehler nachweisen muss, durch die der Fremdvergleichspreis nicht richtig geschätzt werden konnte, damit sie einen erlangten Vorteil feststellen kann. Darauf basierend stellt das Gericht fest, dass die Erwägungen der Kommission fehlerhaft sind.
Die Kommission stellte etwa fest, dass LuxSCS nur passive Inhaberin der dem Lizenzvertrag zugrunde gestellten immateriellen Vermögensgegenstände wäre. Dies ist insofern fehlerhaft, da die Kommission weder die Aufgaben und Risiken der LuxSCS gebührend berücksichtigte, noch nachweisen konnte, dass sich mit LuxSCS leichter vergleichbare Unternehmen bestimmen lassen. LuxOpCo wurde damit nicht zu Unrecht als zu prüfendes Unternehmen herangezogen.
Weiters stellte die Kommission irrtümlicherweise fest, dass für die Vergütung die spätere Steigerung des Werts der immateriellen Vermögensgegenstände keine Rolle spiele, sondern sich allein auf Grundlage der durch den Vertrag entstandenen Kosten ermitteln lassen würde. Daher konnte nicht nachgewiesen werden, dass überhaupt ein Vorteil vorliegt.
Außerdem bewertete die Kommission die Vergütung nicht richtig, da sie fälschlicherweise die Aufgaben von LuxSCS zur Erhaltung ihrer Rechte an immateriellen Vermögensgegenständen mit Dienstleistungen „mit geringer Wertschöpfung“ gleichsetzte.
Gericht der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 79/21 (Luxemburg)