EuG: DSA – Amazon ist „sehr große Online-Plattform“
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klage von Amazon gegen die Einstufung des „Amazon Store“ als sehr große Online-Plattform nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) abgewiesen. Amazon muss nun verschärfte Regeln in der EU beachten.
Die Europäische Kommission hatte Amazon Store aufgrund der Nutzerzahl von über 45 Millionen Nutzern in der EU als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne der DSA eingestuft.
Umfangreiche Verpflichtungen für sehr große Online-Plattformen
Mit dieser Einstufung sind umfangreiche Verpflichtungen verbunden, darunter Transparenzanforderungen und Zugangsrechte für Forschende zu Daten. Amazon erhob Nichtigkeitsklage und argumentierte, die Einstufung und die daraus folgenden Pflichten verletzten eine Reihe von Grundrechten, insbesondere unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht, Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie den Schutz vertraulicher Daten.
EuG stärkt Regulierungsmaßnahmen des DSA
Das EuG wies die Klage in allen Punkten ab. Zunächst bestätigte es, dass die Verpflichtungen des DSA zwar in die unternehmerische Freiheit eingreifen, diese Eingriffe jedoch verhältnismäßig und durch das Ziel gerechtfertigt seien, systemische Risiken großer Plattformen zu begrenzen. Der Gesetzgeber habe einen weiten Einschätzungsspielraum, wenn es um Risiken wie die Verbreitung illegaler Inhalte oder Beeinträchtigungen von Grundrechten geht.
Auch Eingriffe in das Eigentumsrecht seien lediglich administrative Belastungen und daher zulässig. Der Gleichheitsgrundsatz sei gewahrt, da die Nutzerzahl ein sachgerechtes und nicht willkürliches Kriterium für die Einstufung darstelle. Weiter hält das Gericht die Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit etwa durch die Pflicht zur Empfehlung ohne Profiling für gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Pressemitteilung Nr. 144/25 zu EuG T-367/23 (19.11.2025)