EuG: ByteDance (TikTok) scheitert endgültig
Digital Markets Act (DMA): ByteDance bleibt Torwächter. Die Nichtigkeitsklage des Betreibers des sozialen Netzwerks TikTok scheiterte nun endgültig vor dem EuG.
Der DMA ist eine Verordnung der EU, die einen fairen Wettbewerb gewährleisten soll, um die Bestreitbarkeit digitaler Dienste zu schützen, indem sie Gatekeeper („Torwächter“) reguliert. Gatekeeper sind Unternehmen, die starke wirtschaftliche Positionen mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt innehaben und in mehreren EU-Ländern aktiv sind. Ihnen werden bestimmte Pflichten auferlegt und bestimmte Praktiken untersagt, um eine Bevorzugung ihrer eigenen digitalen Produkte und Dienstleistungen zu verhindern.
ByteDance Ltd stellt über ihre Tochtergesellschaft das soziale Netzwerk TikTok bereit. Mit Beschluss vom 5. September 2023 benannte die Kommission ByteDance als Torwächter gemäß dem DMA. Im November 2023 erhob ByteDance gegen den Kommissionsbeschluss Nichtigkeitsklage. Der EuG hat nun acht Monate nach Klageerhebung die Klage von Bytedance abgewiesen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Das Gericht stellte fest, dass die Kommission zu Recht davon ausgehen durfte, dass es sich bei Bytedance um einen Torwächter handelt. Bytedance erreichte unstreitig die im DMA vorgesehenen quantitativen Schwellenwerte, wie einen globalen Marktwert, die Zahl der Nutzer von TikTok in der Union und die Anzahl der Jahre, in denen der letztgenannte Schwellenwert für die Zahl der Nutzer erfüllt worden ist. Aus diesem Grund kann vermutet werden kann, dass Bytedance ein Torwächter ist.
Auch wäre das Vorbingen von Bytedance nicht hinreichend substantiiert gewesen, um eindeutig die Vermutung zu entkräften, dass Bytedance erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat und TikTok den gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient.
Das Gericht wies insoweit alle von Bytedance geltend gemachten Argumente zurück und kam ferner zum Ergebnis, dass die von der Kommission angewandten Beweisanforderungen richtig waren und dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des Vorbringens von Bytedance zwar einige Fehler begangen hat, diese aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hatten.
Pressemitteilung Nr. 114/24 zu EuG T-1077/23 (17.07.2024)