EU: Öffentlichkeit fehlte Zugang zu den COVID-19 Impfstoffverträgen
Die EU-Kommission gewährte der Öffentlichkeit nur teilweise Zugang zu den COVID-19-Impfstoffverträgen, die sie mit gewissen Herstellern abschloss. Insbesondere die Entschädigungsbestimmungen dieser Verträge und die Erklärungen über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten blieben unter Verschluss.
2020 und 2021 schlossen die EU-Kommission und Pharmaunternehmen Verträge über den Kauf von Impfstoffen gegen Covid-19. Dafür wurden in relativ kurzer Zeit rund EUR 2,7 Milliarden freigegeben, um damit verbindlich über eine Milliarde Impfstoffdosen zu bestellen. Im Jahr 2021 beantragten Europaabgeordnete und Privatpersonen auf der Grundlage der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten Zugang zu diesen Impfstoffverträgen und mit ihnen zusammenhängenden Dokumenten. Ziel war es die Impfstoffvertragsbedingungen zu verstehen und sich von der Wahrung des öffentlichen Interesses zu überzeugen. Da die Kommission nur teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten gewährte, die in bereinigten Fassungen online gestellt wurden, erhoben die betroffenen Europaabgeordneten und Privatpersonen Nichtigkeitsklagen beim Gericht der Europäischen Union, mit dem Ziel der Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung der EU-Kommission, als Unionsorgan.
Das Gericht gab nun beiden Klagen teilweise statt und erklärt die Entscheidungen der Kommission für teilweise nichtig.
Was die Bestimmungen dieser Verträge über die Entschädigung von Pharmaunternehmen durch die Mitgliedstaaten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche betrifft, die die Pharmaunternehmen bei Mängeln ihrer Impfstoffe zu zahlen haben, wies das Gericht darauf hin, dass der Hersteller für den Schaden hafte, der durch einen Mangel seines Produkts verursacht worden ist. Seine Haftung könne gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden. Jedoch verbietet die Richtlinie 85/374 jedenfalls auch nicht, dass ein Dritter den Schadensersatz erstattet, den ein Hersteller wegen der Fehlerhaftigkeit seines Produkts gezahlt hat.
Pressemitteilung Nr.113/24 zu EuG T-689/21 (17.07.2024)