EU-Generalanwältin: 4 Mrd Euro Strafe gegen Google soll bestehen bleiben
Mit Beschluss vom 18.07.2018 verhängte die EU-Kommission gegen Google eine Geldbuße in Höhe von ca EUR 4 Milliarden. Sie begründete diese Strafe damit, dass Google seine beherrschende Stellung missbraucht habe, indem es den Herstellern von Mobilgeräten und den Betreibern von Mobilfunknetzen wettbewerbswidrige vertragliche Beschränkungen auferlegt habe.
Generalanwältin Kokott schlägt vor, das Rechtsmittel von Google gegen diese Entscheidung zurückzuweisen und die Geldbuße wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln beizubehalten. Google habe Smartphone-Herstellern und Netzbetreibern unzulässige Bedingungen auferlegt – etwa die Pflicht zur Vorinstallation von Google-Apps, das Verbot alternativer Android-Versionen und Einschränkungen bei der Nutzung konkurrierender Suchdienste.
Wettbewerbswidrige vertragliche Beschränkungen durch Google
Unter diese Beschränkungen fielen insbesondere drei Vertragsklauseln: Erstens, konnten Hersteller nur dann eine Lizenz für Googles App Store „Play Store“ erhalten, wenn sie Googles allgemeine Such-App „Google Search“ und Googles Browser „Chrome“ vorinstallierten („Bündelung“). Zweitens, mussten sie sich dazu verpflichten, keine Geräte mit von Google nicht genehmigten Versionen des Betriebssystems Android zu verkaufen („Anti-Fragmentierung“). Und Drittens, wurde die Beteiligung der Hersteller und Netzbetreiber an Werbeeinnahmen an die Bedingung geknüpft, dass sie auf Geräten eines bestimmten Sortiments keinen anderen allgemeinen Suchdienst vorinstallieren („Teilung von Einnahmen“).
Anfechtung von Google bisher kaum erfolgreich
Google focht den Kommissionsbeschluss vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) an, mit nur begrenztem Erfolg: Mit Urteil vom 14.09.2022 erklärte das Gericht den Beschluss (nur) hinsichtlich der Regelung über die Teilung von Einnahmen (Drittens) für nichtig.
Google hat daraufhin ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingelegt. Generalanwältin Juliane Kokott schlägt in ihren Schlussanträgen dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel von Google zurückzuweisen und somit das Urteil des Gerichts zu bestätigen.
EuGH C-738/22 P (19.06.2025)