EU genehmigt staatliche Hilfe für Pauschalreiseveranstalter

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Europäische Kommission genehmigt eine mit 300 Millionen EUR dotierte Regelung für Pauschalreiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen.

Österreich hat eine mit 300 Millionen EUR ausgestattete staatliche Garantieregelung zur Genehmigung bei der Kommission angemeldet. Durch diese Unterstützungsmaßnahme soll sichergestellt werden, dass ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen, damit Verbrauchern annullierte Reiseleistungen erstattet werden können, wenn Pauschalreiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen insolvent werden.

In Österreich sind gemäß Pauschalreiserichtlinie Pauschalreiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen verpflichtet zu gewährleisten, dass bereits bezahlte Beträge für Reiseleistungen (bspw im Fall der Insolvenz eines Veranstalters) erstattet werden.

Die angemeldete Regelung gewährt die Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie, die die Haftplicht der Begünstigten für Reiseleistungen, welche wegen des COVID-19-Ausbruchs nicht oder nur teilweise erbracht werden können, bei Insolvenz der Begünstigten zu 100 % decken.

Die Kommission hat die von Österreich angemeldete Regelung nach EU-Beihilfenvorschriften und insbesondere Art 107 Abs 3 lit b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Diese Bestimmung ermächtigt die Mitgliedsstaaten zur Gewährung von Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben. Die EU-Kommission hat am 19.03.2020 einen auf Art 107 Abs 3 lit b AEUV gestützten Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedsstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, sodass die Wirtschaft während der COVID-19-Pandemie unterstützt wird.

Die Europäische Kommission stellte fest, dass die angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Österreichs zu beheben. Die Maßnahme steht im Einklang mit Art 107 Abs 3 lit b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen. Folglich war die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften zu genehmigen.

EU-Kommission Pressemitteilung (04.02.2021)




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