EU: Crédit agricole und Credit Suisse an Staatsanleihen-Kartell beteiligt
Die Geldinstitute Crédit agricole und Credit Suisse haben sich an einem Kartell im Sektor der supranationalen Anleihen, Staatsanleihen und Anleihen öffentlicher Stellen in US-Dollar beteiligt. Das Europäische Gericht (EuG) bestätigt nun die durch die Kommission 2021 verhängte Geldbuße.
2018 leitete die Kommission ein Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ein, das die Deutsche Bank, die Bank of America, Crédit Agricole und Credit Suisse betraf. 2021 stellte die Kommission dann fest, dass sich diese Banken auf dem Sekundärmarkt für supranationale Anleihen, Staatsanleihen, und Anleihen öffentlicher Stellen in US-Dollar verständigt hatten. Die bei diesen Banken beschäftigte Händler hatten sich über Handels- und Preisstrategien verständigt und sensible Geschäftsinformationen über ihre gegenwärtigen oder künftigen Tätigkeiten, ua Preise ihrer Kauf- oder Verkaufsangebote und Handelspositionen, ausgetauscht. Diese aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen hatten eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.
Die Kommission verhängte daher eine Geldbuße in Millionenhöhe gegen die Kartellanten.
Sowohl die Credit Suisse als auch die Crédit agricole erhoben jeweils Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Kommission, soweit er sie betraf. Beide trugen vor, die Kommission habe Beurteilungsfehler begangen: Zum einen bei der Annahme, dass sie an einem wettbewerbswidrigen Kartell beteiligt gewesen seien, und zum anderen bei der Berechnung ihrer jeweiligen Geldbuße.
Das EuG urteilte:
Die Verhaltensweisen der Händler der betreffenden Banken seien Teil eines Gesamtplans gewesen, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, auch wenn der Austausch zwischen den Händlern dieser Banken nach Februar 2013 weniger häufig stattfand.
Außerdem stellte die Kommission rechtsfehlerfrei fest, dass mit den Handlungen der vier betreffenden Banken ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wurde und dass sie daher ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht nachweisen musste. In diesem Rahmen ist es der Auffassung, dass die Kommission weder bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Kontextes der fraglichen Handlungen noch bei der Beurteilung ihrer hinreichenden Schädlichkeit für den Wettbewerb Fehler begangen habe.
EuG T-386/21 (06.11.2024)