EU anerkennt von der SEC zugelassene CCPs

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nach der Verordnung (VO) 648/2012 können als zentrale Gegenparteien (CCPs) tätige Clearingstellen, deren Regulierungsstandards den EU-Standards gleichwertig sind, Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze erbringen. In einem nun verabschiedeten Durchführungsbeschluss stellt die EU-Kommission fest, unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (SEC) als gleichwertig betrachtet werden.

Durch vorherige Feststellung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen soll sichergestellt werden, dass CCPs in Drittstaaten angemessenen rechtlichen Bestimmungen unterliegen, die (wie die EU-Bestimmungen) Systemrisiken verringern, indem beim Clearing außerbörslich gehandelter Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird.

Der Durchführungsbeschluss der EU-Kommission beschäftigt sich mit den Vorgaben der SEC. Diese Behörde ist zuständig für CCPs, die bestimmte wertebasierte Derivatekontrakte abwickeln. Für andere Derivatekontrakte ist die US-Behörde Commodity Futures Trading Commission (CFTC) zuständig.

Die EU-Kommission stellt fest, dass die Vorgaben, denen US-CCPs im Aufgabenbereich der SEC unterliegen, den EU-Vorgaben im Wesentlichen entsprechen. Allerdings – so die Feststellungen der Kommission – bestehen bestimmte Unterschiede, weshalb US-amerikanische CCPs nicht ohne Bedingungen für die Tätigkeit in der EU zugelassen werden.

Einerseits stellt die Kommission Liquiditäts-Vorschriften fest, die von den EU-Standards (ausreichend Liquidität, um mindestens einen Ausfall der beiden Clearingmitglieder mit den größten Risikopositionen abzudecken) abweichen. Zudem gelten für US-amerikanische CCPs keine gesetzlichen Mindestliquidierungsfristen (gegenüber gelten in der EU je nach Art der Abwicklung zwei Tage oder fünf Tage). Zudem sieht das US-Recht aus Sicht der EU-Kommission keine mit dem EU-Recht gleichzustellende Maßnahmen zur Vermeidung prozyklischer Effekte vor.

Die EU-Kommission genehmigte die Gleichwertigkeit per Verordnung daher nur unter der Voraussetzung, dass die jeweilige CCP näher genannte interne Regeln und Verfahren aufweist, die die festgestellten Unterschiede kompensieren.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission vom 27. Januar 2021 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates




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