ESMA: Vorschlag zur Meldepflicht für Netto-Leerverkaufspositionen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Im März 2020 verschärfte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) als Reaktion auf die Corona-Pandemie die Meldepflicht für Netto-Leerverkaufspositionen in Bezug auf das ausgegebene Aktienkapital eines Unternehmens. Diese Pflicht galt nun für Positionen in Höhe von 0,1% (statt vorher 0,2%) des ausgegebenen Kapitals und trat im März 2021 außer Kraft.

Diese Maßnahme wurde gesetzt, weil aufgrund der angespannten Wirtschaftslage der Europäischen Union (EU) die zukünftige Marktentwicklung ungewiss blieb. Denn zunehmende Netto-Leerverkaufspositionen hätten ein ohnehin schon fragiles Marktumfeld zusätzlich ins Wanken bringen können. Hauptziel der Meldepflicht war es also, Abwärtsspiralen zu verhindern. Betroffen waren alle Aktien, die an einem geregelten Markt der EU notieren. Erreichte, unterschritt oder überschritt die Netto-Leerverkaufsposition 0,1%, musste dies der nationalen Aufsichtsbehörde gemeldet werden – in Österreich (Wiener Börse) der Finanzmarktaufsicht (FMA).

Die ESMA empfiehlt nun der Europäischen Kommission (EK), den Schwellenwert für die Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien an die zuständigen nationalen Behörden dauerhaft von 0,2% auf 0,1% zu senken.

Eine Analyse der ESMA ergab, dass den nationalen Aufsichtsbehörden durch die Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen auf dem Niveau von 0,1% eine erhebliche Menge an zusätzlichen und wesentlichen Informationen zur Verfügung standen. Dadurch sei eine effizientere Marktaufsicht möglich gewesen. Aus diesem Grund hält es die ESMA für unerlässlich, die Meldeschwelle künftig dauerhaft von 0,2% auf 0,1% zu senken.

Aufgrund der anhaltenden Unsicherheiten auf den Finanzmärkten schlägt die ESMA der EK vor, die entsprechenden Rechtsakte so bald wie möglich zu erlassen.

ESMA70-156-4262 (13.05.2021)




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