Erwachsenenvertretung: OGH zum Antragsrecht Dritter

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass dritten Personen im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags kein Antragsrecht zukommt.

Für den Betroffenen ist ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sowie zur Überprüfung der gewählten Erwachsenenvertretung durch seine Ehefrau anhängig. Der einstweilige Erwachsenenvertreter ist für den Betroffenen rechtswirksam unter anderem zur Besorgung der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für die Vertretung in allen unternehmensrechtlichen Angelegenheiten bestellt.

Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Liegenschaftskaufvertrags

Der durch seine Ehefrau als gewählte Erwachsenenvertreterin vertretene Betroffene sowie die Käufer legten dem Erstgericht einen Kaufvertrag über den Verkauf von Liegenschaftsanteilen des Betroffenen mit dem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor. Dieser Liegenschaftskaufvertrag wurde vom Betroffenen und von dessen Ehefrau unterfertigt.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung, dass der Kaufvertragsabschluss für den Betroffenen nicht vorteilhaft sei, ab. Der Verkaufserlös komme ausschließlich der Ehefrau des Betroffenen zu und nicht dem Betroffenen selbst. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass den Käufern als dritten Personen im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags kein Antragsrecht zukomme.

Kein Antragsrecht dritter Personen

Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH kommt dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen, dessen Schutz gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist, kein Recht zu, die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung bzw die Versagung der Genehmigung eines mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrags zu bekämpfen. Anderes gilt nur dann, wenn durch eine pflegschaftsgerichtliche Entscheidung in bereits bestehende bzw wirksam begründete Rechte Dritter eingegriffen wird, beispielsweise wenn das Pflegschaftsgericht einem Dritten aufträgt, einen Schlüssel auszufolgen, oder wenn es ein Sparbuch sperren lässt, von dem eine dritte Person behauptet, daraus berechtigt zu sein. Derartiges liegt hier nicht vor, weil die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags über die Liegenschaftsanteile des Betroffenen unter der aufschiebenden Bedingung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung steht.

OGH 3 Ob 107/25v (24.09.2025)




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