Einstweilige Verfügung bei Schul- und Kindergartenwechsel

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) legt in der Entscheidung die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung (EO) im Zusammenhang mit der Kündigung von Betreuungs- und Bildungsvereinbarungen fest. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen ein Schul- oder Kindergartenwechsel einen drohenden unwiederbringlichen Schaden begründet.

Die Antragsteller, Eltern zweier minderjähriger Kinder, wandten sich gegen die Kündigung der Betreuungsverträge und ihren Ausschluss aus dem betreibenden Verein. Sie begehrten im Sicherungsverfahren die Fortsetzung der Bildungs- und Betreuungsleistungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren. Begründet wurde dies mit einer massiven Beeinträchtigung des Kindeswohls durch den Wegfall des langjährigen sozialen und pädagogischen Umfelds.

Unwiederbringlicher Schaden als zentrale Voraussetzung

Der OGH stellt klar, dass einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO nur zulässig sind, wenn konkrete Umstände einen drohenden unwiederbringlichen Schaden wahrscheinlich machen. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Nachteil nicht durch Geldersatz ausgeglichen werden kann oder eine Rückversetzung in den vorigen Stand faktisch ausgeschlossen ist. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast trifft dabei ausschließlich die gefährdete Partei; abstrakte Befürchtungen oder pauschale Hinweise auf Belastungen genügen nicht.

Schul- und Kindergartenwechsel als regelmäßig zumutbare Belastung

Ein Schul- oder Kindergartenwechsel ist nach Auffassung des OGH grundsätzlich zumutbar und stellt für sich genommen keinen unwiederbringlichen Schaden dar. Auch langjährige Betreuung in derselben Einrichtung oder bevorstehende altersbedingte Übergänge begründen ohne zusätzliche, konkret bescheinigte Umstände keine besondere Gefährdung. Erforderlich wären etwa Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche, psychische oder entwicklungsbezogene Risiken, die über die typischen Anpassungsschwierigkeiten hinausgehen.

Im konkreten Fall fehlte es an der Bescheinigung solcher außergewöhnlichen Belastungen. Insbesondere war kein Wechsel während des laufenden Bildungsjahres erforderlich, sodass auch aus zeitlicher Sicht kein besonderer Gefährdungstatbestand vorlag.

 

7 Ob 164/25f (22.10.2025)




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