DSB zur unzulässigen Einsichtnahme in elektronischen Impfpass
Die Datenschutzbehörde (DSB) hatte sich mit dem Vorwurf der unerlaubten Einsichtnahme einer Ärztin in den elektronischen Impfpass einer betroffenen Person zu befassen.
Die Beschwerdeführerin, zugleich Schwägerin der Beschwerdegegnerin, ist Mitarbeiterin in der von der Beschwerdegegnerin geführten Ordination. Die Mitarbeiterin (Beschwerdeführerin) teilte der Ärztin (Beschwerdegegnerin) mit, dass am Wochenende eine Familienfeier geplant sei. Diese Information nahm die Ärztin als Anlass, um in den elektronischen Impfpass der Mitarbeiterin Einsicht zu nehmen. Als Rechtfertigung für die Einsichtnahme führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Corona-Cluster gehäuft nach Familienfeiern auftreten, weshalb sie für sich und ihre Mitarbeiterin eine Risikoabschätzung durchführte und sich somit auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse stützte.
Bei den eingesehenen Daten der Beschwerdeführerin handelte es sich um Gesundheitsdaten gemäß Art 4 Z 15 DS-GVO, welche ausschließlich in den in Art 9 Abs 2 genannten Fällen verarbeitet werden können. Im Unterschied zu den Rechtfertigungstatbeständen des Art 6 Abs 1 DS-GVO fehlen die Zulässigkeitstatbestände des Art 6 Abs 1 lit f DS-GVO (Verarbeitung im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten) sowie des Art 6 Abs 1 lit b DS-GVO (Verarbeitung zur Vertragserfüllung). Der Rechtfertigungsgrund nach Art 6 Abs 1 lit f DS-GVO ist nicht von Art 9 Abs 2 DS-GVO umfasst. Daraus folgend war die Berufung auf diesen Ausschlussgrund unzulässig.
Die DSB hat der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.
2021-0.404.151 (D124.4082) (10.06.21)