Diskriminierung im Transport von mobilitätseingeschränkten Personen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass seitens einer Fluggesellschaft eine Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Transport einer Person, die auf den Rollstuhl angewiesen ist, vorliegt, wenn die betroffene Person nach der Landung 45 Minuten auf den Rollstuhl warten muss.
Im Ausgangsfall begehrte die klagende Partei von der beklagten Fluggesellschaft Schadenersatz, weil sie im Zuge der Buchung und Durchführung des Fluges von der Beklagten in mehrfacher Hinsicht unmittelbar und mittelbar diskriminiert worden sei.
Schlechterstellung von Buchung bis Landung
Die klagende Partei warf der Beklagten vor, im Buchungsprozess, bezüglich der Begleitperson die im Flugzeug neben ihr sitzen sollte, aufgrund des erforderlichen Check-ins am Schalter um den Rollstuhl nach der Landung wieder am Flugzeug übergeben zu bekommen und durch den verzögerten Transport des Rollstuhls zur klagenden Partei nach der Landung diskriminiert worden zu sein. Zum einen habe die klagende Partei erheblichen Mehraufwand im Buchungsprozess und Check-In auf sich nehmen müssen, zum anderen gab es Schwierigkeiten im Buchungsprozess für die Begleitperson einen Sitzplatz neben ihr zu sichern, da es online keine 2 Sitzplätze mehr nebeneinander gab. Schlussendlich wurde die Sitzplatzproblematik von der Beklagten jedoch vor Ort gelöst und der Kläger konnte neben seiner Begleitperson sitzen.
Der OGH nahm zu den einzelnen Vorwürfen Stellung und entschied anders als die Vorinstanzen:
Diskriminierung nur bezüglich der Rückstellung des Rollstuhls
Eine mittelbare Diskriminierung ist nach § 5 Abs 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Lediglich im Zusammenhang mit dem Transport bzw. der Rückstellung des Rollstuhls hat die Vorgangsweise der Beklagten den Kläger (ohne sachliche Rechtfertigung) gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt und ist daher eine zumindest mittelbare Diskriminierung zu bejahen.
OGH 7 Ob 128/25m (21.01.2026)