Die neue EU-Richtlinie zur Lohntransparenz kommt!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Es kommen neue EU-Vorschriften zur Lohntransparenz! Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit soll gestärkt werden. Am 06.06.2023 trat dazu die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 in Kraft. Unternehmen werden künftig verpflichtet, Informationen über die von ihnen gezahlten Löhne zu veröffentlichen sowie bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll das geschlechtsspezifische Lohngefälle innerhalb der EU abgebaut und dadurch die Lohndiskriminierung am Arbeitsplatz bekämpft werden. Der Auslöser für die Erstellung der Richtlinie waren die mangelnde Transparenz der Entgeltsysteme sowie die fehlende Rechtssicherheit bezüglich des Begriffs der „gleichwertigen Arbeit“. Durch die Offenlegung der Vergütungsstrukturen soll nun die Möglichkeit eröffnet werden, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundsatzes auf gleiches Entgelt zu ergreifen. Da solche Verzerrungen oftmals gar nicht wahrgenommen werden, kann Lohntransparenz dazu beitragen, das Problembewusstsein bei den Arbeitgebern zu schärfen und helfen, geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu erkennen.

Arbeitgeber werden verpflichtet den Arbeitssuchenden über das Einstiegsentgelt oder die Entgeltspanne der durch sie ausgeschriebenen Stelle zu informieren. Bewerber dürfen auch nicht mehr nach ihren früheren Entgelten gefragt werden.

Bei Annahme der Stelle sollen die Arbeitnehmer künftig Anspruch auf Auskunft folgender Informationen erhalten:

 

Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten bestehen zusätzliche Pflichten. Sie müssen der zuständigen nationalen Behörde jährlich über das geschlechtsspezifische Lohngefälle in ihrem Betrieb Bericht erstatten. Die Berichtspflicht entfällt bei Unternehmen mit unter 100 Beschäftigten.

Die Richtlinie sieht auch einen Schadenersatzanspruch bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung vor, wobei es beim Arbeitgeber liegt zu beweisen, dass er nicht gegen die EU-Vorschriften verstoßen hat.

Auch sieht die Richtlinie künftig Schutz vor intersektionelle Diskriminierung, also die Kombination verschiedener Formen von Ungleichheit wie Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit oder Sexualität, vor.

Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis 7. Juni 2026 umsetzen.

Richtlinie (EU) 2023/970 (10. Mai 2023)

 

 

 





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