Deutschland: Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Berliner Mietendeckel verstößt gegen das Grundgesetz. Das Land Berlin hat keine Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Miethöhe.

Anfang 2020 wurde in Berlin das Landesgesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung beschlossen (sog „Berliner Mietendeckel“). Anlass des Gesetzes war die steigende Nachfrage nach Wohnraum, die bisher nicht durch eine entsprechende Angebotserweiterung gedeckt werden könne. Dies führe dazu, dass die Mieten stärker stiegen als die Einkommen, was durch die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte „Mietpreisbremse“ nicht verhindert werden könne. Es sei daher notwendig gewesen, auf die Marktentwicklung selbst Einfluss zu nehmen und auf Landesebene zusätzliche öffentlich-rechtliche Maßnahmen zur Mietenbegrenzung zu ergreifen.

Dieses Gesetz wurde nun vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, weil es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Das Grundgesetz gehe in aller Regel von einer abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Die Länder haben dann das Recht zur Gesetzgebung, wenn das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweise. Doppelzuständigkeiten seien den Kompetenznormen fremd und mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Da nun Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum – als Teil des sozialen Mietrechts – in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes falle, sei der „Berliner Mietendeckel“ nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und deswegen nichtig. Der Bundesgesetzgeber habe bereits von der Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.

Bundesverfassungsgericht 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20 (25.03.2021)





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