DE: Verwahrentgeltklauseln wirksam – Verbraucherschützer scheitern
Verbraucherzentrale unterliegt deutscher Geschäftsbank. Die Strafzinsklauseln auf Spargelder Kunden in den vorformulierten Vertragsbedingungen sind weder intransparent noch überraschend.
Die beklagte Bank schließt mit Verbrauchern Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen. Neukunden mussten im Zeitraum von Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von EUR 250.000 ein Verwahrentgelt zahlen, Bestandskunden nach entsprechender Vereinbarung. Bei Abschluss einer Geschäftsbeziehung mit Neukunden verwendete die Beklagte ein Formular, in dem in Ziffer 15 eine „Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen“ enthalten war. Dort wurde oberhalb des Freibetrags ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. angesetzt.
Die Erstinstanz gab den Verbraucherschützern Recht. Klauseln, die ein Verwahrentgelt für Spareinlagen vorsehen, würden den Kunden unangemessen benachteiligen. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung der beklagten Bank hatte nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg. Es wertete die Klausel als sogenannte Preishauptabrede, die unmittelbar den Preis für die Hauptleistung bestimmt und die von der Vertragsfreiheit zwischen Bank und Kunde gedeckt ist und damit gar nicht der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen kann. Geregelt werden die Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags als einseitige vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Sparvertrag. Damit kann die Bank den Preis des Entgelts auch einseitig bestimmen. Es liegt somit entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Darlehensvertrag vor, da der Sparer durch den Vertrag nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet wird.
Ergänzend verweist das Gericht darauf hin, dass die Klauseln selbst im Fall einer Inhaltskontrolle nicht unwirksam wären. Sie benachteiligten nicht unangemessen, da aus dem Sparvertrag nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet sei. Anders als den Darlehensgeber treffe den Sparer keine durch Zahlung von Zinsen zu vergütende Pflicht, der Bank Gelder zu überlassen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung Nr. 60/2023 des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zu Urteil 3 U 286/22 (5.10.2023)