DE: Verbraucherschutzverband – Verfolgung von Datenschutzverstößen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, begründet wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und kann von Verbraucherschutzbänden im Klageweg verfolgt werden.

Die Beklagte, ein in Irland ansässiges Unternehmen, betreibt ein soziales Netzwerk. Im sogenannten "App-Zentrum" der Plattform wurden im Jahr 2012 Online-Spiele angeboten, bei denen Nutzer ihre Daten preisgeben sollten, ohne umfassend über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung informiert zu werden. Unter dem Button "Sofort spielen" wurden unzureichende Hinweise zur Datenverarbeitung angezeigt, was nach Ansicht des klagenden Verbandes der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer, einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Der Verband argumentierte, dass die Beklagte die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nicht erfüllt habe, was zu einer unangemessenen Benachteiligung der Nutzer und somit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten führe. Der Kläger verlangte daher von der Beklagten die Unterlassung dieser Praktiken.

In erster Instanz gab das Berufungsgericht der Klage statt. Mit der Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof setzte dann das Verfahren aus und legte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung an den Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dieser entschied zugunsten der Klägerseite und bestätigte die Auffassung, dass Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften auch wettbewerbsrechtlich relevant sein können.

Der deutsche Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung nun klar, dass Verbraucherverbände gemäß Art 80 Abs 2 DSGVO berechtigt sind, Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten zu verfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klägerseite die betroffenen Einzelpersonen konkret benennt. Es genügt, dass die Klage sich auf eine Gruppe von Betroffenen bezieht, deren Rechte durch die Datenschutzverstöße potenziell beeinträchtigt werden.

Pressemitteilung Nr. 59/2025 zu BGH I ZR 186/17 (27.03. 2025)





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