DE: Rückschnitt des Grüns ist Pflicht des Eigentümers!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Radeln im Grünen ist schön – nur zu grün darf es nicht werden! Ragen vom eigenen Grundstück Äste und Sträucher in einen Radweg hinein, ist man zum Rückschnitt des Grüns verpflichtet.

Vom ländlich gelegenen Grundstück des Klägers ragten Sträucher und Äste auf einen Radweg. Der Mann wurde im Juni 2022 sowie im August 2022 vom Landesbetrieb Straßenbau NRW aufgefordert dieses überhängende Grün zu entfernen. Als er der Aufforderung nicht nachkam, wurde die Ordnungsverfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt. Es wurde ein Unternehmen mit dem Rückschnitt beauftragt und dem Eigentümer die Rechnung zugestellt.

Dagegen ging der Grundstückseigentümer nun gerichtlich vor. Das Verwaltungsgericht wies nun die Klage ab.

Der Landesbetrieb sei rechtmäßig vorgegangen.

Dem Mann wurde durch Ordnungsverfügung rechtmäßig aufgegeben, den Rückschnitt auf seinem Grundstück bis zur Eigentumsgrenze durchzuführen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen. Der Manns sei jedoch seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Auch sein Alter und sein Gesundheitszustand ändern hieran nichts. Auch die Behauptung, es bestehe durch das überwachsende Grün keine Gefährdung für die Radfahrer, konnte der Mann nicht glaubhaft machen. Vielmehr bestehe bei weiterem Wachstum einer Gefährdung für Radfahrerinnen und Radfahrer.

Auch der dann ergangene Bescheid über die zu zahlenden rund EUR 2.700 Euro sei rechtmäßig gewesen. Nachdem der Mann deutlich gemacht hatte, dass der den Rückschnitt nicht vornehmen wird, durften die Landesbetriebe ein Unternehmen für den Rückschnitt beauftragen.

Ein milderes Mittel zur Durchsetzung der dem Kläger auferlegten Verpflichtung habe mithin nicht zur Verfügung gestanden. Auch habe der Landesbetrieb Angebote von vier Fachfirmen eingeholt und den günstigsten Anbieter mit der Durchführung beauftragt.

Ebenso sei der Landesbetrieb nicht verpflichtet gewesen, den Rückschnitt selbst vom eigenen Personal mit eigenen Geräten durchzuführen. Es bestehe grundsätzlich ein Wahlrecht der Behörde.

VG Münster 8 K 3248/22 (01.08.2024)





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