DE: Rückführung von Darlehen – Bedingung für Pauschalaufwand

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein sogenannter pauschalierter Institutsaufwand im Rahmen der vorzeitigen Darlehnsrückzahlung kann nur dann berechnet werden, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren oder vollständig entfallenden Schaden der Bank nachzuweisen, so das deutsche Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten Institutsaufwands in Höhe von EUR 300 in Anspruch. Die Bank setzte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einer vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherdarlehns zusätzlich einen pauschalierten sogenannten Institutsaufwand an.

Der Kläger hatte bereits 2017 vor dem Landgericht erstritten, dass das beklagte Kreditinstitut bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in Höhe von EUR 300 verlangen kann.

Die hiesige Klage hatte das Landgericht jedoch abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun jedoch Erfolg.

Eine Software der Bank hatte den sogenannten Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriert. Dies würde einer bankinternen Anweisung gleichstehen. Sie entspreche mit ihrer Wirkung der einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege somit auch der Inhaltskontrolle, so das Oberlandesgericht.

In § 309 Nr 5b des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist eine Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Der sogenannte Institutsaufwand kann damit einer Klauselkontrolle in der so gewählten Weise nicht Stand halten.

Denn der Verwender der Klausel erlangt hier einen pauschalen Schadensersatzanspruch, ohne dass dem anderen Vertragsteil, hier dem Bankkunden, der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich ist.

Pressemitteilung Nr. 61/2023 zu OLG Frankfurt am Main 17 U 214/22 (04.10.2023)




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