DE: Prozesskosten sind nicht nur vom Verlierer zu tragen!
Reformiertes Wohnungseigentumsrecht – Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zählen zu den Kosten der Verwaltung. Sie sind nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Damit hat auch der obsiegende Kläger einen Teil der Prozesskosten zu tragen.
Im vorliegenden Fall klagten drei Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen die Gemeinschaft an sich. In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 ist geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden. Im Jahr 2021 fochten die Klägerinnen bei dem Amtsgericht einen von den Eigentümern gefassten Beschluss an. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu, die Kosten des Prozesses zu tragen. Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren. Hierfür sollte je Wohnungseigentumseinheit ein Betrag iHv rund EUR 800 gezahlt werden, mithin auch von jeder der Klägerinnen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage.
Der fünfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied dazu wie folgt:
Beschlussklagen sind seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
Damit sind auch Prozesskosten nach § 16 Abs 2 Satz 1 WEG, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind. Diese Kosten sind folglich auch auf alle Wohnungseigentümer umzulegen.
An den Verwaltungskosten der Gemeinschaft, seien sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen. Eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs 2 Satz 1 WEG unter Wertungsgesichtspunkten komme nicht in Betracht. Der BGH erkennt an, dass diese Kostenfolge - insbesondere in kleinen Gemeinschaften – potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann. Es fehle aber dennoch an einer planwidrigen Regelungslücke.
Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der obsiegenden Beschlusskläger gegen die Gemeinschaft denkbar sind, hat der Bundesgerichtshof offengelassen.
BGH V ZR 139/23 (19.07.2024)